ArbG Heilbronn: Zulässigkeit von betriebsbedingter Kündigung durch Schlecker

01.07.2012 442 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
Aufgrund der Schließung aller Schlecker Filialen hat der Insolvenzverwalter ab März 2012 zahlreiche betriebsbedingte Kündigungen gegenüber den Mitarbeitern ausgesprochen. Infolgedessen sind von den Arbeitnehmern allein in Baden-Würrtemberg 629 Kündigungsschutzklagen eingereicht worden. Im vermutlich ersten Verfahren ist jetzt vom Arbeitsgericht Heilbronn ein Urteil gesprochen worden.

Im vorliegenden Fall war der langjährigen Verkaufsleiterin einer Schlecker Filiale am 28.03.2012 eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden. Diese erhob daraufhin fristgemäß Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Heilbronn.

Das Arbeitsgericht Heilbronn entschied mit dem heute veröffentlichten Urteil vom 21.06.2012 (Az. 8 Ca 71/12), dass die betriebsbedingte Kündigung rechtwidrig gewesen ist. Nach Feststellung des Gerichts war die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dabei rüffelten die Richter zunächst einmal, dass der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vertreter des Arbeitsgebers keine vollständige Auskunft über seine subjektiven Erwägungen zur Sozialauswahl gegeben hatte. Sie beanstandeten ferner, dass dieser nicht die gewünschte Namensliste über die gekündigten Arbeitnehmer vorgelegt hatte. Schließlichhabe die Klägerin eine vergleichbare Mitarbeiterin benannt, wie weit weniger Sozialpunkte als sie vorgeweisen könne. Diese richten sich etwa nach der Zahl der Kinder, der Dauer der Beschäftigung und dem Alter des Arbeitnehmers.

Betroffene Schlecker Mitarbeiter sollten sich am besten von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Dies sollte schnell geschehen, weil eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden muss. So etwas macht auch dann Sinn, wenn Arbeitnehmer aufgrund der Abwicklung im Insolvenzverfahren nicht weiterbeschäftigt werden können. Hier kommt vor allem ein Anspruch auf das rückwärtige Gehalt in Betracht.