Gesetzl. Unfallversicherung - Arbeitsunfall - wann besteht Versicherungsschutz und wann nicht?

27.03.2012 674 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Ein Unfall der sich unmittelbar bei einer versicherten Arbeitstätigkeit ereignet, ist grdsl. als Arbeitsunfall anzusehen und begründet die Eintrittspflicht der gesetzl. Unfallversicherung. Doch kann im Einzelfall die Abgrenzung schwierig sein. Ein Blick auf die aktuelle Rechtslage und Rechtsprechung

Nur wenn ein "innerer Zusammenhang" zwischen einer unfallbringenden Handlung und der versicherten Tätigkeit besteht, handelt es sich um einen Arbeitsunfall im Rechtssinneund es besteht eine Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Es geht bei der Frage nach dem inneren Zusammenhang dabei darum, die unfallversicherungsrechtlich geschützte Tätigkeit von dem nicht versicherten privaten Bereich (den sog. "eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten") abzugrenzen. Es gilt der Grundsatz, dass alles was nicht wesentlich dem Unternehmen dienen soll, sondern hauptsächlich in eigenem Interesse geschieht, grundsätzlich auch unversicherte Privatangelegenheit ist. Im Einzelfall kann diese Abgrenzung schwierig sein.

So bestätigte das Sozialgericht Heilbronn in einer jüngsten Entscheidung, dass während der Essensaufnahme in der Kantine kein Unfallversicherungsschutz besteht. Die Nahrungsaufnahme sei reine Privatsache und daher auch in der Betriebskantine nicht geschützt. Der Betroffene kann somit allenfalls zivilrechtlich Schadensersatzansprüche gegen den Kantinenbetreiber geltend machen, wenn der Unfall auf einer dem Betreiber zuzurechnenden Pflichtverletzung beruht.

Sozialgericht Heilbronn, Urt. v. 26.02.2012 -Az. S 5 U 1444/11-

Auch andere "rein eigenwirtschaftliche" Tätigkeiten wie die Nutzung der betrieblichen Mittel für eigene Zwecke, aber auch Rauchen oder der Toilettenbesuch sind in der Regel nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, selbst wenn sie während der Arbeitszeit erfolgen. Etwas anderes gilt aber wiederrum für die betrieblichen Wege zur Kantine oder Toilette. Hier besteht Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Im Weiteren besteht Unfallversicherungsschutz nicht nur bei Tätigkeiten zur Erfüllung des Arbeitsvertrages. Auch außerhalb der Arbeitszeit auf dem unmittelbaren Weg zur bzw. von der Arbeit (sog. Wegeunfall), beim Betriebssport und bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern oder -ausflüge) kann Versicherungsschutz bestehen. Allerdings muss man bei solchen Veranstaltungen immer genau hingucken. Nur wenn auch wirklich der Arbeitgeber die Betriebsveranstaltung organisiert bzw. die Teilnahme auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitgebers erfolgt, ist dessen daran teilnehmender Arbeitnehmer auch geschützt. 

Über einen solchen Fall hatte zuletzt das Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt zu entscheiden. Da hatte eine Fremdfirma im Anschluss an eine Produktschulung zu Marketingzwecken die Arbeitnehmer zu Abendessen und Bowling eingeladen. Beim Bowling ereignete sich sodann ein Unfall. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall und damit eine Eintrittspflicht ab. Das Landessozialgericht bestätigte nun diese Einschätzung. Von einer betriebseigenen Gemeinschaftsveranstaltung hätte nur dann noch gesprochen werden können, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme an Essen und Bowling von vornherein ebenfalls ausdrücklich gewünscht hätte. Dem war in dem durch das LSG zu entscheidenden Fall aber nicht so. Dabei änderte sich an der Einschätzung des LSG auch nichts dadurch, dass der Arbeitgeber später sogar spontan für die Getränke aufgekommen war. 

LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 08.12.2011 -Az. L 10 U 31/08-

 

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.

rkb-recht.de
Rechtsanwalt Jens Abraham, Mag. rer. publ.
Hohenzollernstraße 25
30161 Hannover
Tel.: 0511/27 900 182
Fax: 0511/27 900 183
www.rkb-recht.de
abraham@rkb-recht.de