Wer die Freundin des Chefs zu alt schätzt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Ob dies aber letztlich wirklich ausreicht, konnte das ArbG nicht klären, da das Verfahren doch noch durch einen Vergleich beendet werden konnte...
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Anwalt einer Auszubildenden fristlos gekündigt. Hintergrund der fristlosen Kündigung war, dass eine Arbeitnehmerin an Hand eines Fotos die neue Lebensgefährtin des Chefs deutlich zu alt schätzte, obwohl sie tatsächlich jünger war. Es lag nahe, dass es hierüber zu einem Streit kam, was hier in einer fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses mündete.
Die Auszubildende klagte. Die Kündigungsschutzklage wurde beim Arbeitsgericht verhandelt. In diesem Gütetermin erging zunächst ein klageabweisendes Versäumnisurteil. Der Rechtsstreit endete (leider) `nur`mit einem Vergleich.
RA Sagsöz
Quelle:
ArbG Mannheim, Vergleich vom 24.03.2011
Aktenzeichen: 3 Ca 406/10