Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P – Gibt es nach dem Aus noch Ansatzpunkte für Schadensersatz?

31.07.2014 217 Mal gelesen Autor: Dr. Ralf Stoll
Nachdem der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P sich in der Abwicklung befindet, stellen sich betroffene Anleger die Frage, ob sie nach dem Aus noch Schadensersatzansprüche geltend machen können. Dass die Anlageberatung Ansatzpunkt bieten kann, bestätigen aktuelle BGH-Urteile.

Es sind rund sieben Monate verstrichen seitdem feststeht, dass Dachfonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P sich in die lange Liste der aufgelösten offenen Fonds einreiht. Die Aussetzung der Anteilsrücknahme, die zu Beginn des Jahres 2012 begonnen hatte, wurde nicht mehr aufgehoben und der Fonds wurde im Dezember 2013 aufgelöst. Doch es möchten sich nicht alle Anleger mit der bis 2017 andauernde Abwicklung des Fondsvermögens abfinden. Dies zeigt sich bei der Beratung von betroffenen Anlegern durch die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Da eine Kapitalanlage betroffen ist, ist das Anliegen der meisten ratsuchenden Anleger, ob sie Schadensersatz fordern können. Dass es für solche Forderungen durchaus Ansatzpunkte gibt, bestätigen zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs. Der BGH hatte die Klagen zweier Anlegern zu entschied, die von der Schließung eines offenen Immobilienfonds betroffen waren und Schadensersatz forderten, weil ihnen in der Anlageberatung nicht erklärt wurde, dass dies passieren kann. Dieser Auffassung folgte der Bundesgerichtshof, da die Anleger bereits in der Anlageberatung über grundlegende Ausnahmen vom Grundprinzip der derzeitigen Verfügbarkeit der Fondsanteile aufgeklärt werden mussten (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

 

Da den Berichten von Anlegern des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz des Öfteren zu entnehmen ist, dass die Schließung des Dachfonds sie überraschte, stellt sich die Frage, ob auch sie von diesen Entscheidungen profitieren können. Zwar behandeln die beiden im April 2014 ergangenen Urteil die Rechtslage bei offenen Immobilienfonds, jedoch gibt es weitreichende Gemeinsamkeiten bei den gesetzlichen Regelungen von offenen Immobilienfonds und offenen Dachfonds. So werden beide Fondsarten vom Grundprinzip geprägt, dass Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden konnten, es sei denn es kommt zu einer gesetzlich vorgesehenen Schließung.

 

Bestehen bei Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P Zweifel, ob sie bei der Anlageberatung bzw. "Überführungsberatung" aus einer SEB Vermögensverwaltung zutreffend über das Schließungsrisiko aufgeklärt wurden, sollte die Beratung rechtlich überprüft werden. Weist die Anlegeberatung Fehler oder Defizite auf, dann liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor. Anleger, die wissen möchten, wie es um ihren individuellen Fall bestellt ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P (bzw. in eine SEB Vermögensverwaltung) investierten.

 

Weitere Informationen zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds und dessen Schwesterfonds befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

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