Abmahnung Kornmeier & Partner Rechtsanwälte – GSDR GmbH – „Gentleman – It no Pretty“ Bravo Hits 69

13.07.2010 1645 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Die Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte sprechen weiterhin im Auftrag der GSDR GmbH Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen aus. Gegenstand ist die unerlaubte Verwertung der Tonaufnahme
 
 
Die Datei soll über den Internetanschluss der Abgemahnten in einem p2p-Netzwerk anderen Nutzern zum Download angeboten worden sein. Insoweit gilt es zu wissen, dass bedingt durch die Funktionsweise entsprechender Tauschbörsen eine Datei während des Herunterladens gleichzeitg anderen Teilnehmern zum Download bereitgestellt wird. Dieses Verhalten kann gegen §§16, 19a UrhG verstoßen.
 
Die GSDR GmbH soll von dem bezeichneten Interpreten vertraglich zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen an der streitgegenständlichen Tonaufnahme ermächtigt worden sein.
 
Anlässlich eines Testdownloads sollen die IP-Adresse, der Hashwert und die Benutzerkennung des Anschlussinhabers festgestellt und beweissicher dokumentiert worden sein.
 
Aus dieser Rechtsverletzung machen die Kornmeier & Partner Rechtsanwälte Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird im Interesse einer vergleichsweisen Einigung die Zahlung eines Pauschalbetrages von EUR 450 verlangt. Diese Summe umfasst Schadensersatz an die GSDR GmbH, die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme und der Auskunftserteilung sowie Technikkosten.
 
Ausführungen über die Begrenzung der Kosten einer Abmahnung auf EUR 100 nach §97a Abs.2 UrhG finden sich in den Abmahnschreiben nicht mehr. Das AG Frankfurt (Geschäftsnummer 30 C 2353/09-75) hat diese Deckelung kürzlich erstmals im Bereich des urheberrechtsverletzenden Filesharings angewandt.
 
Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Ansprüche wird die Einleitung gerichtlicher Schritte in Aussicht gestellt.
 
Angesichts regelmäßig knapp bemessener Fristen sollten Sie umgehend auf die Abmahnung reagieren. Keinesfalls darf diese als bloße "Abzocke" oder "unbeachtliche Massenabmahnung" ignoriert werden. Von der Unterzeichnung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte dabei unbedingt Abstand genommen werden. In der verwendeten Fassung geht diese nach unserer Rechtsauffassung zum Nachteil des Abgemahnten über den gesetzlichen Unterlassungsanspruch hinaus. Damit verbunden ist in der Regel die Anerkennung der Rechtsverletzung und der geltend gemachten Ersatzansprüche. Häufig lässt sich zum Schutz Ihrer Rechte aber eine modifizierte Unterlassungserklärung durchsetzen.
 
Zu beachten ist, dass beim illegalen Upload der Bravo Hits 69 weitere Abmahnungen drohen. Die Kanzlei Nümann Lang mahnt beispielsweise die unerlaubte Verwertung der Tonaufnahme "Culcha Candela ? Eiskalt" ab, die Frankfurter Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen & Partner verfolgen Verstöße gegen das Werk "Atzin".
 
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner oder einer der genannten Rechtsanwälte erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.
 
Hier finden Sie mehr zum Thema Abmahnung.
 
 
 
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