Filesharing: Keine Tätervermutung zu Lasten von Nutzer

31.10.2015 140 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
In Filesharing Verfahren kommt die Tätervermutung nur gegenüber dem Inhaber eines Internetanschlusses und nicht gegenüber dem Nutzer in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn der Nutzer von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.

Zunächst einmal hatte die Mutter als Inhaberin eines Internetanschlusses eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten. Ihr wurde vorgeworfen, dass sie Raubkopien des Computerspiels ARMADA 2526 über eine Tauschbörse im Netz verbreitet haben soll. Doch die Mutter bestritt dies und gab an, dass ihr Lebensgefährte und ihr Sohn ebenfalls Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt haben. Gleichwohl verklagte der Rechteinhaber die Anschlussinhaberin auf 500,-  Euro Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.

Nachdem der Sohn in dem Gerichtsverfahren gegen die Mutter die Aussage verweigert hatte, ging der Abmahner gegen den Sohn vor. Dieser berief sich in dem dann stattfinden Prozess darauf, dass er zum Zeitpunkt der Tat nicht zu Hause gewesen sei. Des Weiteren gab er zu bedenken, dass der Rechteinhaber sich gegenüber ihm nicht auf die Tätervermutung berufen könne.

Filesharing: Kein Nachteil durch Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht

Das Amtsgericht Potsdam stellte mit Urteil vom 19.08.2015 (Az. 20 C 7/15) klar, dass die geltend gemachten Ansprüche gegen den Sohn nicht bestehen. Das Gericht gab zu bedenken, dass ihm durch die Zeugnisverweigerung in dem vorangegangenen Gerichtsverfahren gegenüber der Mutter kein Nachteil erwachsen darf. Hieraus darf keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass er die Urheberrechtsverletzung über eine Tauschbörse im Internet begangen hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Tätervermutung lediglich beim Anschlussinhaber infrage kommt.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Potsdam ist zu begrüßen. Nahe Angehörige müssen von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen könne, ohne dass daraus voreilige Schlüsse gezogen werden. Eine Einschüchterung durch die Musikindustrie muss hier unterbunden werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Zeugnisverweigerungsrecht ausgehöhlt wird.(HAB)

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