Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Saphirblau“

25.10.2015 153 Mal gelesen Autor: Johannes von von Rüden
Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer mahnt Anschlussinhaber wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Saphirblau“ ab.

Bei dem abgemahnten Werk handelt es sich um einen deutschen Spielfilm aus dem Jahr 2014, der der zweite Teil der Trilogie "Liebe geht durch alle Zeiten" von Kerstin Gier ist.

Was ist eine Abmahnung? Warum habe ich eine Abmahnung erhalten?

Der Rechteinhaber beauftragt regelmäßig eine Rechtsanwaltskanzlei damit, aufgrund einer begangenen Urheberrechtsverletzung tätig zu werden. Die Abmahnung ist dabei die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten, im Fall des Filesharings die in Frage stehende Urheberrechtsverletzung, zukünftig zu unterlassen. Sie stellt gleichzeitig ein außergerichtliches Vergleichsangebot dar, mit dessen Hilfe ein Prozess und die dadurch entstehenden Kosten vermieden werden sollen. Zentrale Forderung der Abmahnung ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Damit verpflichtet sich der Adressat, das betroffene Werk in Zukunft nicht mehr im Internet zu verbreiten, im Falle einer Zuwiderhandlung wird die Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe in Aussicht gestellt. Des Weiteren wird regelmäßig die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht. Häufig wird auch die Begleichung eines pauschalen Vergleichsbetrags angeboten, mit dem sämtliche Forderungen abgegolten sind; so auch in dem vorliegenden Fall. Waldorf Frommer (http://www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) fordert die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 815,00 Euro.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist dem Urheber beziehungsweise dem Rechteinhaber gem. § 19 a UrhG vorenthalten, sodass regelmäßig eine Urheberrechtverletzung zu bejahen ist, sofern andere Personen ohne Einwilligung des Urhebers beziehungsweise Rechteinhabers ein Werk öffentlich zugänglich machen. Insbesondere bei Online-Tauschbörsen ist diesbezüglich zu beachten, dass durch ein Herunterladen automatisch auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte anderen Nutzern widerrechtlich zum Download angeboten werden. Daher ist in der Regel schon durch das einmalige Herunterladen eine Urheberrechtsverletzung gegeben.

Wie reagiere ich auf eine urheberrechtliche Abmahnung?

Wenn auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten haben, sollten Sie die folgenden Handlungsempfehlungen beherzigen: 

  1. Nicht voreilig zahlen!
  2. Nichts unterschreiben!
  3. Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen!
  4. Anwalt fragen!
  5. Frist wahren!

Sie sollten das spezialisierte Team von Abmahnhelfer.de kontaktieren. Sie können uns in einem kostenlosen Erstgespräch Ihren persönlichen Einzelfall erläutern und werden sodann eine erste anwaltliche Einschätzung erhalten. Sie erreichen uns sieben Tage die Woche unter der Telefonnummer: 030 965 35 855 oder indem Sie das Kontaktformular auf unserer Website ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!