Filesharing Abmahnung: AG Düsseldorf reduziert Lizenzschaden und Streitwert erheblich

03.07.2014 409 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
Bei einer Filesharing Abmahnung über eine Tauschbörse gehen Abmahnanwälte gerne von einem hohen Lizenzschaden im dreistelligen Bereich sowie Streitwerten von 10.000 Euro und mehr aus. Dass dies längst nicht immer gerechtfertigt ist, ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Düsseldorf. Dieses hat in einem aktuellen Fall den Lizenzschaden sowie den angesetzten Streitwert für die Abmahnung um ungefähr 90% reduziert.

Ein Anschlussinhaber war wegen einer Urheberrechtsverletzung durch die einmalige Verbreitung von einem Pornofilm über die Tauschbörse abgemahnt worden. Der Rechteinhaber sollte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Pauschale in Höhe von 1.298 Euro für die Kosten der Abmahnung sowie Schadensersatz zahlen. Schließlich machte er vor Gericht einen Betrag in Höhe von 859,80 für Rechtsanwaltskosten sowie die Zahlung von 1.000 Euro Schadensersatz geltend.

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage mit Urteil vom 20.05.2014 (Az. 57 C 16445/13) dem Grunde nach statt. Es entschied allerdings, dass der Rechteinhaber von dem abgemahnten Tauschbörsennutzer für die urheberrechtswidrige Verbreitung des Pornofilmes lediglich Schadensersatz in Höhe von 123 Euro und 70,20 Euro Abmahnkosten verlangen kann.

Lizenzschaden bei privatem Filesharing

Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes führte das Gericht aus, dass bei Berechnung des Schadens durch einen privaten Filesharer nicht die gleichen Maßstäbe wie bei einem kommerziellen Lizenznehmer gelten. Nach seiner Auffassung muss sich hier an der auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahme für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter orientieren.

Streitwert für Abmahnung liegt unter Streitwert-Deckelung

Darüber hinaus entschied das Gericht, dass der daraus berechnete Streitwert für die Filesharing Abmahnung des Pornofilms lediglich 615,- Euro beträgt.

Fazit von Rechtsanwalt Christian Solmecke

An diesem Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf ist vor allem die sehr ausführliche und einzelfallbezogene Herleitung der Höhe des Lizenzschadens inklusive Besonderheiten bei Pornofilmen interessant. Darüber hinaus ist bedeutsam, dass der errechnete Streitwert für die Abmahnung noch unterhalb der neu eingeführten Streitwertdeckelung des § 97a Abs. 3 UrhG in Höhe von 1.000 Euro liegt. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Deckelung einen Höchstwert und keine Pauschale darstellt.

Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichtes Düsseldorf wurde keine Berufung eingelegt, so dass sie mittlerweile rechtskräftig geworden ist.

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