Teil 2: "Abmahnwahn" - "Streaming" Videos oder "Red tube"

15.12.2013 506 Mal gelesen Autor: Dr. Stephan Schmelzer
In vorhergehenden Artikeln habe ich bereits über die Abmahnungen wegen angeblichen "streamings" berichtet.

Die Rechtsverteidigung sollte jedoch weitere Aspekte berücksichtigen, die nicht zuletzt durch die jeweiligen fachkundigen Berater angeführt und - ggf. auch hier - diskutiert werden sollen:

 

1. Beschluss LG Köln

Einvernehmen dürfte darüber bestehen, dass die zuständigen Richter die Ihnen vorliegenden Anträge nur flüchtig, nicht detailliert und ggf. im Sinne des filesharings beurteilt haben. Leider, darauf haben einige Kollegen bereits hingewiesen, werden unabhängig von Beurteilung dieser Frage die durch den Provider herausgegeben Daten verwertbar sein. Dennoch sollte in jedem Fall geprüft werden, welche Rechtsmittel - jeweils in wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß - noch möglich sind, um die sich ggf. ergebenen Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.

 

2. § 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Der Gesetzeswortlaut sprich bereits für sich:

"Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."

 

3. Privilegiert?

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

" (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. ...."

Redtube und ähnliche Portalen ist wohl kaum eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung zu erkennen. Auf vielen, insbesondere erotischen Videoportalen, sind neben Trailern Filmausschnitte legal zu betrachten.

 

4. Beschluss Landgericht München I, Az.: 7 O 22293/12

Im Ergebnis zwar zweifelhaft, dennoch: das LG München hat im besonderen bei pornographischen Filmen Zweifel an der notwendigen "schöpferische Schwelle",

 

5. Wirksamkeit der Abmahnung unter dem Gesichtspunkt der "Treuwidrigkeit" (i.w.S.)

Nach den Pressemitteilungen und den neueren Informationen muss die zeitliche Abfolge des Erwerbs der Rechteinhaberschaft, der Verschaffung der IP Adressen und der beantragten der Auskunft im Verhältnis zur Abmahnung genauer betrachtet werden. Zwar kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Bewertung erfolgen, jedoch könnte die Aufklärung durchaus Einfluss auf die Wirksamkeit der Abmahnung - unabhängig der ohnehin diskutierten juristischen Bewertung - haben.

 

6. Neuregelungen gegen "unseriöse Geschäftspraktiken" Demnach werden bei entsprechenden Abmahnungen Gebühren "gedeckelt".

 

Es ist dringend anzuraten, die Unterlassungserklärung zu prüfen und auch die weiteren rechtlichen und taktischen (Reaktions-) Möglichkeiten abzuwägen.

Gerne berate ich Sie sofort, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben.

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

 

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