OLG Frankfurt verneint Haftung für Filesharing des Ehegatten

12.04.2013 256 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet normalerweise nicht für Filesharing-Aktivitäten seines Ehepartners. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main.

orliegend war ein Anschlussinhaber abgemahnt worden, weil über seinen Anschluss urheberrechtlich geschützte Dateien verbreitet worden sein sollen. Nachdem seine Ehefrau die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet hatte, erklärte der Rechteinhaber den Rechtsstreit für erledigt.

 

Im Folgenden erlegte das Landgericht Frankfurt mit Beschluss vom 23.01.2013 (Az. 2-3 O 238/12) die Kosten des Rechtsstreits dem Rechteinhaber auf. Hiergegen legte dieser sofortige Beschwerde ein.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies jedoch die sofortige Beschwerde des Rechteinhabers mit Beschluss vom 22.03.2013 (Az. 11 W 8/13) zurück. Der Anschlussinhaber kann hier gewöhnlich nicht im Wege der Störerhaftung für die Urheberrechtsverletzung seines Ehegatten in Anspruch genommen werden.

 

Dies gilt auch dann, soweit der Anschlussinhaber seinem Ehepartner seinen Internetanschluss überlassen hat. Denn hier braucht er seinen Ehegatten normalerweise nicht ständig zu überwachen. Anders sieht die Situation allerdings dann aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass er Urheberrechtsverletzungen über Tauschbörsen begehen wird. Dies war jedoch nach den Feststellungen des Gerichtes hier nicht der Fall.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat gegen seine Entscheidung nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Diese Entscheidung ist zu begrüßen, weil die Auferlegung von Überwachungspflichten gegenüber dem Ehegatten kaum zumutbar wäre. Sie liegt im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, der selbst die Überwachungspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern im - von unserer Kanzlei erstrittenen - Morpheus-Urteil vom 15.11.2012 (Az. I ZR 74/12) stark einschränkt.

 

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