Abmahnung Winterstein Rechtsanwälte - Urheberrechtsverletzung - Abercrombie & Fitch

12.07.2012 764 Mal gelesen Autor: Dipl.-Jur. Björn Wrase
Winterstein Rechtsanwälte – Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an Bildern - Abercrombie & Fitch

Mir liegen zahlreiche Abmahnungen der Winterstein Rechtsanwälte vor, mit denen erhebliche Zahlungsansprüche gegenüber Betroffenen geltend gemacht werden, die Fotos/Bilder innerhalb von eBay-Auktionen unerlaubt verwertet haben. Es geht dabei vornehmlich um Fotos von Abercrombie & Fitch, die - so behaupten es die Winterstein Rechtsanwälte - per "copy & paste" aus dem Onlineshop von Abercrombie & Fitch für die eigene eBay-Auktion verwendet worden sein sollen.

Wie auch in einer Vielzahl anderer Abmahnungen wird Folgendes gefordert:

1. Abgabe einer Unterlassungserklärung

2. Zahlung von Schadensersatz, der sich anhand der Anzahl der von Abercrombie & Fitch verwendeten Fotos berechnet

3. Erstattung der Rechtsverfolgungskosten, die regelmäßig mit einem Betrag von 651,80 Euro in Ansatz gebracht werden.

Sollten Sie eine Abmahung erhalten haben, unterschreiben und zahlen Sie nichts, bevor die Abmahnung nicht einer eingehenden Überprüfung unterzogen wurde. 

Es gilt insbesondere, die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen, da Sie damit ein Schuldanerkenntnis abgeben würde.

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist ohnehin und nur dann in modifizierter Form erforderlich, sofern die Urheberrechtsverletzung auch tatsächlich begangen wurde. Ist dies nicht der Fall, kann eine Haftung vollständig ausgeschlossen werden. 

Die in großem Umfang geltend gemachten Zahlungsansprüche, insbesondere der Schadensersatz, der Summen bis zu 6.000,00 Euro erreichen kann, ist m.E. weit überhöht angesetzt. Hier kann in jedem Fall eine erhebliche Minderung erzielt werden. Die von den Rechtsanwälten Winterstein insofern hervorgebrachten Ausführungen sind unzutreffend. Die Berechnung der Schadensersatzforderung beruht auf einer falschen Grundlage.

Auch wenn Sie den Urheberrechtsverstoß nicht begangen haben, sollten Sie keinesfalls das Abmahnschreiben bei Seite legen und unbeachtet lassen. Es gilt stets, die in der Abmahnung - wenn auch sehr kurz bemessenen - Fristen zu wahren, innerhalb derer entwender eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben oder aber der tatsächliche Geschehensablauf dargelegt werden sollte.

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Allgemeine Informationen über Abmahnungen der Winterstein Rechtsanwälte