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Art. 21 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Änderung der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu, des Bundeszentralregistergesetzes, des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, des Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 21 EGStGBStrafprozessordnung

Die Strafprozessordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 erhält folgende Fassung:

    "§ 3

    Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden."

  2. 2.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "der Tatbestand der strafbaren Handlung" durch die Worte "die Straftat" und das Wort "begründet" durch das Wort "verwirklicht" ersetzt.

  3. 3.

    § 10 erhält folgende Fassung:

    "§ 10

    (1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen."

  4. 4.

    In § 22 Nr. 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  5. 5.

    § 51 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.";

    2. b)

      Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist."

  6. 6.

    In § 60 Nr. 2 werden die Worte "Begünstigung oder Hehlerei" durch die Worte "Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei" ersetzt.

  7. 7.

    In § 61 Nr. 4 wird nach dem Wort "Meineids" die Klammerverweisung "(§§ 154, 155 des Strafgesetzbuches)" eingefügt.

  8. 8.

    § 62 erhält folgende Fassung:

    "§ 62

    Im Privatklageverfahren werden Zeugen nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält."

  9. 9.

    § 65 Abs. 2 wird gestrichen.

  10. 10.

    § 70 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.";

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "und bei Übertretungen nicht über die Zeit von sechs Wochen" gestrichen.

  11. 11.

    § 77 erhält folgende Fassung:

    "§ 77

    Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden."

  12. 12.

    Die §§ 80a und 81 erhalten folgende Fassung:

    "§ 80a

    Ist damit zu rechnen, dass die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

    § 81

    (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, dass der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

    (2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

    (3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

    (4) Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.

    (5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten."

  13. 13.

    § 81c wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "Die Anordnung setzt voraus, dass der Betroffene trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung beharrt oder dass Gefahr im Verzuge ist."

  14. 14.

    § 92 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen, von der echtes Geld oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden.";

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes, so kann an Stelle des Gutachtens der Behörde des fremden Währungsgebietes das einer deutschen erfordert werden."

  15. 15.

    § 94 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "oder der Einziehung unterliegen" gestrichen;

    2. b)

      es wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen."

  16. 16.

    § 95 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind."

  17. 17.

    § 97 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    "Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind."

  18. 18.

    In § 100 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "und, wenn die Untersuchung nicht nur eine Übertretung betrifft," gestrichen.

  19. 19.

    § 100a Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "109b" durch die Angabe "109d" ersetzt;

    2. b)

      in Nummer 1 wird nach dem Buchstaben c folgender Buchstabe d eingefügt:

      1. "d)

        ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht oder Anstiftung zum Ungehorsam (§§ 16, 19 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Wehrstrafgesetzes),";

    3. c)

      in Nummer 1 wird der bisherige Buchstabe d Buchstabe e; es werden die bisherige Klammerverweisung durch die Klammerverweisung "(§§ 89, 94 bis 97, 98 bis 100, 109d bis 109g des Strafgesetzbuches, §§ 16, 19 des Wehrstrafgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes)" und das Wort "oder" nach der Klammerverweisung durch einen Beistrich ersetzt;

    4. d)

      Nummer 2 wird durch folgende Nummern ersetzt:

      1. 2.

        "eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches),

        einen Menschenhandel nach § 181 Nr. 2 des Strafgesetzbuches,

        einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220a des Strafgesetzbuches),

        eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, 234a, 239a, 239b des Strafgesetzbuches),

        einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255 des Strafgesetzbuches),

        eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches),

        eine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 311b, 312, 313, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, der §§ 316a, 316c oder 324 des Strafgesetzbuches oder

      2. 3.
    5. e)

      die Worte "mit Strafe bedrohte Handlung" werden durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  20. 20.

    § 101a wird aufgehoben.

  21. 21.

    In § 102 werden die Worte "strafbaren Handlung oder als Begünstiger oder Hehler" durch die Worte "Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei" ersetzt.

  22. 22.

    § 103 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "oder in denen eine unter Polizeiaufsicht stehende Person wohnt oder sich aufhält" gestrichen.

  23. 23.

    In § 104 Abs. 2 werden die Worte "für Wohnungen von Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen, sowie" gestrichen und die Worte "strafbarer Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  24. 24.

    § 105 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird gestrichen;

    2. b)

      der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

  25. 25.

    In § 107 Satz 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  26. 26.

    In § 108 Satz 1 und in § 110 Abs. 4 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  27. 27.

    § 111 wird aufgehoben.

  28. 28.

    § 111a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 42m" durch die Verweisung "§ 69" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 4 und in Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Verweisung "§ 42m Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung "§ 69 Abs. 3 Satz 2" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung "§ 37" durch die Verweisung "§ 44" ersetzt;

    4. d)

      Absatz 6 erhält folgende Fassung:

      "(6) In ausländischen Fahrausweisen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Fahrausweis beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98)."

  29. 29.

    Nach § 111a werden folgende Vorschriften eingefügt:

    "§ 111b

    (1) Gegenstände und andere Vermögensvorteile können sichergestellt werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen.

    (2) Besteht der Vermögensvorteil in einem bestimmten Gegenstand oder unterliegt ein Gegenstand der Einziehung, so wird die Sicherstellung durch Beschlagnahme bewirkt (§ 111c). § 94 Abs. 3 bleibt unberührt. Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vermögensvorteile, die nur deshalb nicht dem Verfall unterliegen, weil sie durch die Erfüllung eines Anspruchs beseitigt oder gemindert würden, der dem Verletzten aus der Tat erwachsen ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches).

    § 111c

    (1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird in den Fällen des § 111b dadurch bewirkt, dass die Sache in Gewahrsam genommen oder die Beschlagnahme durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

    (2) Die Beschlagnahme eines Grundstückes oder eines Rechtes, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird dadurch bewirkt, dass ein Vermerk über die Beschlagnahme in das Grundbuch eingetragen wird. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

    (3) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung bewirkt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Mit der Beschlagnahme ist die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen zu verbinden.

    (4) Die Beschlagnahme von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen wird nach Absatz 1 bewirkt. Bei solchen Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, ist die Beschlagnahme im Register einzutragen. Nicht eingetragene, aber eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge können zu diesem Zweck zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

    (5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach den Absätzen 1 bis 4 hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen.

    (6) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen

    1. 1.

      gegen sofortige Erlegung des Wertes zurückgegeben oder

    2. 2.

      unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen

    werden. Der nach Satz 1 Nr. 1 erlegte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

    § 111d

    (1) Wegen des Verfalls oder der Einziehung von Wertersatz, wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens kann der dingliche Arrest angeordnet werden. Wegen einer Geldstrafe und der voraussichtlich entstehenden Kosten darf der Arrest erst angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein auf Strafe lautendes Urteil ergangen ist. Zur Sicherung der Vollstreckungskosten sowie geringfügiger Beträge ergeht kein Arrest.

    (2) Die §§ 917, 920 Abs. 1, §§ 923, 928, 930 bis 932, 934 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.

    (3) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.

    § 111e

    (1) Zu der Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c) und des Arrestes (§ 111d) ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. Zur Anordnung der Beschlagnahme einer beweglichen Sache (§ 111c Abs. 1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.

    (2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so sucht sie innerhalb einer Woche um richterliche Bestätigung der Anordnung nach. Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. Der Betroffene kann in allen Fällen jederzeit um richterliche Entscheidung nachsuchen.

    (3) Die Anordnung der Beschlagnahme und des Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten, soweit er bekannt ist oder im Laufe des Verfahrens bekannt wird, unverzüglich mitzuteilen.

    (4) Ist zu vermuten, dass weiteren Verletzten aus der Tat Ansprüche erwachsen sind, so soll die Beschlagnahme oder der Arrest durch einmaliges Einrücken in den Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekanntgemacht werden.

    § 111f

    (1) Die Durchführung der Beschlagnahme (§ 111c) obliegt der Staatsanwaltschaft, bei beweglichen Sachen (§ 111c Abs. 1) auch deren Hilfsbeamten. § 98 Abs. 4 gilt entsprechend.

    (2) Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch sowie in die in § 111c Abs. 4 genannten Register werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bewirkt, welches die Beschlagnahme angeordnet hat. Entsprechendes gilt für die in § 111c Abs. 4 erwähnten Anmeldungen.

    (3) Soweit die Vollziehung des Arrestes nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu bewirken ist, ist die in § 2 der Justizbeitreibungsordnung bezeichnete Behörde zuständig. Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anordnung der Pfändung" eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie für die Pfändung einer Forderung ist der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft zuständig.

    § 111g

    (1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111c wirkt nicht gegen eine Verfügung des Verletzten, die auf Grund eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

    (2) Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch den Richter, der für die Beschlagnahme (§ 111c) zuständig ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der von der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verletzten mit sofortiger Beschwerde angefochten werden kann. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, dass der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist. § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.

    (3) Das Veräußerungsverbot nach § 111c Abs. 5 gilt vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten, die während der Dauer der Beschlagnahme in den beschlagnahmten Gegenstand die Zwangsvollstreckung betreiben oder den Arrest vollziehen. Die Eintragung des Veräußerungsverbotes im Grundbuch zugunsten des Staates gilt für die Anwendung des § 892 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch als Eintragung zugunsten solcher Verletzter, die während der Dauer der Beschlagnahme als Begünstigte aus dem Veräußerungsverbot in das Grundbuch eingetragen werden. Der Nachweis, dass der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist, kann gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage des Zulassungsbeschlusses geführt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für das Veräußerungsverbot bei den in § 111c Abs. 4 genannten Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen. Die Wirksamkeit des Veräußerungsverbotes zugunsten des Verletzten wird durch die Aufhebung der Beschlagnahme nicht berührt.

    (4) Unterliegt der beschlagnahmte Gegenstand aus anderen als den in § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Gründen nicht dem Verfall oder ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen dadurch entsteht, dass das Veräußerungsverbot nach Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, die Anordnung aber noch nicht rechtskräftig ist. Sie gelten nicht, wenn der Gegenstand der Einziehung unterliegt.

    § 111h

    (1) Betreibt der Verletzte wegen eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches die Zwangsvollstreckung oder vollzieht er einen Arrest in ein Grundstück, in welches ein Arrest nach § 111d vollzogen ist, so kann er verlangen, dass die durch den Vollzug dieses Arrestes begründete Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Rang zurücktritt. Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass der Arrest aufgehoben wird. Die Zustimmung des Eigentümers zur Rangänderung ist nicht erforderlich. Im übrigen ist § 880 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

    (2) Die Rangänderung bedarf der Zulassung durch den Richter, der für den Arrest (§ 111d) zuständig ist. § 111g Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

    (3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen durch die Rangänderung entsteht.

    § 111i

    Soweit im Urteil lediglich deshalb nicht auf Verfall oder Verfall des Wertersatzes erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen oder weil das Verfahren nach den §§ 430, 442 auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird, kann die Beschlagnahme nach § 111c für die Dauer von höchstens drei Monaten aufrechterhalten werden, sofern die sofortige Aufhebung gegenüber dem Verletzten unbillig wäre.

    § 111k

    Bewegliche Sachen, die nach § 94 beschlagnahmt oder sonst sichergestellt oder nach § 111c Abs. 1 beschlagnahmt worden sind, sollen dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen worden sind, herausgegeben werden, wenn er bekannt ist, Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen und die Sachen für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden.

    § 111l

    (1) Gegenstände, die nach § 111c beschlagnahmt worden sind, sowie Gegenstände, die auf Grund eines Arrestes (§ 111d) gepfändet worden sind, dürfen vor der Rechtskraft des Urteils veräußert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Der Erlös tritt an die Stelle der Gegenstände.

    (2) Die Notveräußerung wird durch den Richter, nach Eröffnung des Hauptverfahrens in dringenden Fällen durch den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts angeordnet. Die Anordnung kann auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung des Richters herbeigeführt werden kann.

    (3) Der Beschuldigte, der Eigentümer und andere, denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der Anordnung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar erscheint, mitzuteilen.

    (4) Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Verwertung einer gepfändeten Sache durchgeführt. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts (§ 764 der Zivilprozessordnung) tritt der Strafrichter. Er kann die nach § 825 der Zivilprozessordnung zulässige Verwertung auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer der in Absatz 3 genannten Personen oder von Amts wegen gleichzeitig mit der Notveräußerung oder nachträglich anordnen.

  30. 30.

    In § 112 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  31. 31.

    In § 113 Abs. 1 werden die Worte ".allein oder nebeneinander," durch die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.

  32. 32.

    In § 114 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  33. 33.

    In § 118 Abs. 4, § 120 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 3 Satz 2, § 123 Abs. 1 Nr. 2 und § 124 Abs. 1 werden jeweils die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  34. 34.

    § 126a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.";

    2. b)

      in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt" ersetzt.

  35. 35.

    § 127 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist."

  36. 36.

    In § 127a Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  37. 37.

    § 130 erhält folgende Fassung:

    "§ 130

    Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, dass der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. § 120 Abs. 3 ist anzuwenden."

  38. 38.

    In § 132 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Vorschriften über die Beschlagnahme" durch die Verweisung "§§ 94 und 98" ersetzt.

  39. 39.

    Nach § 132 wird folgender Abschnitt eingefügt:

    "9b. Abschnitt
    Vorläufiges Berufsverbot

    § 132a

    (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

    (2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet."

  40. 40.

    In § 134 Abs. 2 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  41. 41.

    § 140 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 erhalten die Nummern 3 und 5 bis 7 folgende Fassung:

      1. 3.

        "das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;

      2. 5.

        der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;

      3. 6.

        zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;

      4. 7.

        ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird.";

    2. b)

      Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung - aus der Anstalt entlassen wird."

  42. 42.

    In § 142 Abs. 2 wird die Verweisung "§ 140 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 7" durch die Verweisung "§ 140 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5" ersetzt.

  43. 43.

    In § 152 Abs. 2 werden die Worte "gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen" durch die Worte "verfolgbaren Straftaten" ersetzt.

  44. 44.

    § 153 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 153

    (1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichts bedarf es nicht bei einem Vergehen, das gegen fremdes Vermögen gerichtet und nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist, wenn der durch die Tat verursachte Schaden gering ist.

    (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

    § 153a

    (1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten auferlegen,

    1. 1.

      zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,

    2. 2.

      einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,

    3. 3.

      sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder

    4. 4.

      Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,

    wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, bei geringer Schuld das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

    (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

    (3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung."

  45. 45.

    Der bisherige § 153a wird § 153b.

  46. 46.

    Der bisherige § 153b wird § 153c; sein Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 werden nach den Worten "begangen sind" die Worte "oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat" angefügt;

    2. b)

      in Nummer 3 werden nach den Worten "ins Gewicht fiele" die Worte "oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist" angefügt.

  47. 47.

    Die bisherigen §§ 153c und 153d werden §§ 153d und 153e.

  48. 48.

    In § 154 Abs. 1, 3 und 4 werden jeweils die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  49. 49.

    In § 154a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "eine und dieselbe Handlung" durch die Worte "dieselbe Straftat" und die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  50. 50.

    In § 154b Abs. 2 werden jeweils die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  51. 51.

    In § 154c wird nach dem Wort "Erpressung" die Klammerverweisung "(§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches)" eingefügt.

  52. 52.

    Nach § 154d wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 154e

    (1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164, 185 bis 187a des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

    (2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Abschluss des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein.

    (3) Bis zum Abschluss des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ruht die Verjährung der Verfolgung der falschen Verdächtigung oder Beleidigung."

  53. 53.

    § 158 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Anzeigen strafbarer Handlungen oder Anträge auf Strafverfolgung" durch die Worte "Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "strafbaren Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  54. 54.

    § 160 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen."

  55. 55.

    In § 163 Abs. 1 werden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  56. 56.

    § 172 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    "Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 6 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c."

  57. 57.

    In § 176 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "und durch die Untersuchung" gestrichen.

  58. 58.

    In § 200 Abs. 1 Satz 1 und in § 203 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  59. 59.

    In § 207 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte "eine und dieselbe Handlung" durch die Worte "dieselbe Straftat" ersetzt.

  60. 60.

    In § 209 Abs. 2 werden die Verweisung "§ 24 Abs. 1 Nr. 2" durch die Verweisung "§ 24 Abs. 1" und die Verweisung "§ 25 Nr. 2 Buchstabe c" durch die Verweisung "§ 25 Nr. 3" ersetzt.

  61. 61.

    In § 212b Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  62. 62.

    § 232 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist.";

    2. b)

      in Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  63. 63.

    § 233 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist.";

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Strafen und Maßnahmen" durch das Wort "Rechtsfolgen" ersetzt.

  64. 64.

    § 246a Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Ist damit zu rechnen, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen."

  65. 65.

    In § 247 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "körperlichen oder geistigen Zustand des Angeklagten" durch die Worte "Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten" ersetzt.

  66. 66.

    § 260 erhält folgende Fassung:

    "§ 260

    (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

    (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

    (3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

    (4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Rechtsfolgen der Tat, die neben anderen verwirkten Rechtsfolgen nicht vollstreckt werden können, werden in die Urteilsformel nicht aufgenommen; sie werden nur in den Urteilsgründen aufgeführt. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

    (5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt."

  67. 67.

    § 263 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.";

    2. b)

      in Absatz 3 werden die Worte "des Rückfalls und" gestrichen;

    3. c)

      Absatz 4 wird gestrichen.

  68. 68.

    In § 265 Abs. 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  69. 69.

    In § 265a wird die Verweisung "§§ 24a, 24b Abs. 1,2" durch die Verweisung "§§ 56b, 56c, 59a Abs. 2" ersetzt.

  70. 70.

    § 267 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 4 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches.";

    3. c)

      in Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

      "Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend.";

    4. d)

      der bisherige Satz 3 des Absatzes 3 wird Satz 4; sein Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

      "dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe.";

    5. e)

      in Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt;

    6. f)

      in Absatz 6 Satz 2 werden die Verweisung "§ 42n Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung "§ 69a Abs. 1 Satz 3" und die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  71. 71.

    § 268a erhält folgende Fassung:

    "§ 268a

    (1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluss; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft.

    (3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs. 1, §§ 59b, 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach § 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetzbuches. Die Belehrung ist in der Regel im Anschluss an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen."

  72. 72.

    In § 268c Satz 1 wird die Verweisung "§ 37 Abs. 4 Satz 1" durch die Verweisung "§ 44 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

  73. 73.

    In § 272 Nr. 3 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  74. 74.

    § 276 Abs. 2 wird gestrichen.

  75. 75.

    Die §§ 277 und 279 bis 284 werden aufgehoben.

  76. 76.

    § 285 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern."

  77. 77.

    Dem § 290 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme statt."

  78. 78.

    In § 295 Abs. 2 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  79. 79.

    In § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 erhält die Nummer 5 folgende Fassung:

    "5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder den Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 440, 441 Abs. 2, § 442 betreffen."

  80. 80.

    In § 305 Satz 2 werden nach dem Wort "Fahrerlaubnis" ein Beistrich und die Worte "das vorläufige Berufsverbot" eingefügt und das Wort "Straffestsetzungen" durch die Worte "die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln" ersetzt.

  81. 81.

    In § 305a Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 268a Abs. 1" durch die Verweisung "§ 268a Abs. 1, 2" ersetzt.

  82. 82.

    § 313 wird aufgehoben.

  83. 83.

    § 331 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "Strafe" durch die Worte "Rechtsfolgen der Tat" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen."

  84. 84.

    § 334 wird aufgehoben.

  85. 85.

    § 358 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen."

  86. 86.

    § 359 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 3 werden die Worte "einer Verletzung" durch die Worte "einer strafbaren Verletzung" ersetzt und die Worte "mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht und" gestrichen;

    2. b)

      in Nummer 5 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  87. 87.

    § 362 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 3 werden die Worte "einer Verletzung" durch die Worte "einer strafbaren Verletzung" ersetzt und der Satzteil ", sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist" gestrichen;

    2. b)

      in Nummer 4 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  88. 88.

    In § 363 Abs. 2 werden die Worte "verminderter Zurechnungsfähigkeit" durch die Worte "verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches)" ersetzt.

  89. 89.

    In § 364 Satz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" und die Worte "dieser Handlung" durch die Worte "dieser Tat" ersetzt.

  90. 90.

    In § 371 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  91. 91.

    § 373 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen."

  92. 92.

    § 374 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

    "(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,

    1. 1.

      ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),

    2. 2.

      eine Beleidigung (§§ 185 bis 187a und 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,

    3. 3.

      eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),

    4. 4.

      eine Körperverletzung (§§ 223, 223a und 230 des Strafgesetzbuches),

    5. 5.
    6. 6.

      eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),

    7. 7.
    8. 8.

      eine Straftat nach § 49 des Patentgesetzes, § 49 des Sortenschutzgesetzes, § 16 des Gebrauchsmustergesetzes, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 des Warenzeichengesetzes, § 14 des Geschmacksmustergesetzes, §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.

    (2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat."

  93. 93.

    In § 375 Abs. 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  94. 94.

    In § 376 werden die Worte "strafbaren Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  95. 95.

    § 380 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "leichter vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Verletzung fremder Geheimnisse (§ 299 des Strafgesetzbuches)" durch die Worte "Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223, 230 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 wird die Verweisung "§ 196 oder § 232 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 194 Abs. 3 oder § 232 Abs. 2" ersetzt.

  96. 96.

    In § 384 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  97. 97.

    § 388 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte bis zur Beendigung des letztens Wortes (§ 258 Abs. 2 Halbsatz 2) im ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand der Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht."

  98. 98.

    In § 389 Abs. 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  99. 99.

    § 393 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des Klägers von den nach § 374 Abs. 2 zur Erhebung der Privatklage Berechtigten fortgesetzt werden."

  100. 100.

    In § 395 Abs. 2 Nr. 1 wenden die Worte "mit Strafe bedrohte Handlung" durch die Worte "rechtswidrige Tat" ersetzt.

  101. 101.

    In § 396 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 153 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 153 Abs. 2 oder § 153a Abs. 2" ersetzt.

  102. 102.

    In § 405 Satz 1 und in § 406a Abs. 3 werden jeweils die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  103. 103.

    § 406d wird aufgehoben.

  104. 104.

    § 407 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

      "(1) Bei Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft dies schriftlich beantragt.

      (2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

      1. 1.

        Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung sowie

      2. 2.

        Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt.";

    2. b)

      in Absatz 3 wird die Verweisung "§ 25 Nr. 2c" durch die Verweisung "§ 25 Nr. 3" ersetzt.

  105. 105.

    § 408 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Strafe, Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und Besserung" durch das Wort "Rechtsfolge" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Strafe, Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und Besserung" durch das Wort "Rechtsfolge" ersetzt und die Worte "oder über die Strafaussetzung zur Bewährung abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft entscheiden" gestrichen.

  106. 106.

    § 409 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Der Strafbefehl enthält

    1. 1.

      die Angaben zur Person des Beschuldigten und etwaiger Nebenbeteiligter,

    2. 2.

      den Namen des Verteidigers,

    3. 3.

      die Bezeichnung der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,

    4. 4.

      die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,

    5. 5.

      die Beweismittel,

    6. 6.

      die Festsetzung der Rechtsfolgen,

    7. 7.

      den Hinweis, dass der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn der Beschuldigte nicht innerhalb einer Woche nach der Zustellung bei dem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegt.

    Wird der Beschuldigte mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren."

  107. 107.

    Der bisherige Zweite Abschnitt des Sechsten Buches wird aufgehoben.

  108. 108.

    Der Dritte Abschnitt des Sechsten Buches wird Zweiter Abschnitt und erhält folgende Fassung:

    "Zweiter Abschnitt
    Sicherungsverfahren

    § 413

    Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).

    § 414

    (1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    (2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muss. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.

    (3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

    § 415

    (1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, ohne dass der Beschuldigte zugegen ist.

    (2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung eines Sachverständigen zu vernehmen. Von dem Vernehmungstermin sind die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. Der Anwesenheit des Staatsanwalts, des Verteidigers und des gesetzlichen Vertreters bei der Vernehmung bedarf es nicht.

    (3) Fordert es die Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung sonst nicht möglich, so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist.

    (4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten stattfindet, können seine früheren Erklärungen, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen werden. Das Protokoll über die Vorvernehmung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu verlesen.

    (5) In der Hauptverhandlung ist ein Sachverständiger über den Zustand des Beschuldigten zu vernehmen. Hat der Sachverständige den Beschuldigten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.

    § 416

    (1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht für das Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Beschluss seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. § 270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

    (2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch für das Strafverfahren zuständig, so ist der Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. Ist auf Grund des § 415 in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt, dass der Beschuldigte verhandlungsfähig ist und das Sicherungsverfahren wegen seiner Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt wird."

  109. 109.

    Der bisherige Vierte Abschnitt des Sechsten Buches wird Dritter Abschnitt.

  110. 110.

    In § 430 Abs. 1 werden nach dem Wort "Einziehung" die Worte "eines Gegenstandes oder des Wertersatzes" gestrichen und die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  111. 111.

    § 431 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung "§ 41a Abs. 2 Satz 2, 3" durch die Verweisung "§ 74e Abs. 2 Satz 2, 3" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 wird die Verweisung "§ 42 in Verbindung mit § 40c" durch die Verweisung "§ 75 in Verbindung mit § 74c" ersetzt.

  112. 112.

    In § 433 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Strafbefehls- oder Strafverfügungsverfahren vom Erlaß des Strafbefehles oder der Strafverfügung" durch die Worte "Strafbefehlsverfahren vom Erlaß des Strafbefehls" ersetzt.

  113. 113.

    In § 436 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 41c Abs. 3" durch die Verweisung "§ 74f Abs. 3" ersetzt.

  114. 114.

    In § 438 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "oder durch Strafverfügung" und die Worte "oder die Strafverfügung" gestrichen.

  115. 115.

    In § 439 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "sind" die Worte "und die Vollstreckung beendet ist" angefügt.

  116. 116.

    In § 440 Abs. 1 werden nach dem Wort "Einziehung" die Worte "eines Gegenstandes oder des Wertersatzes" gestrichen.

  117. 117.

    § 442 erhält folgende Fassung:

    "§ 442

    (1) Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 430 bis 441 der Einziehung gleich.

    (2) Richtet sich der Verfall nach § 73 Abs. 3 oder § 73a des Strafgesetzbuches gegen einen anderen als den Angeschuldigten, so ordnet das Gericht an, dass der andere an dem Verfahren beteiligt wird. Er kann seine Einwendungen gegen die Anordnung des Verfalls im Nachverfahren geltend machen, wenn er ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren imstande war, die Rechte des Verfahrensbeteiligten wahrzunehmen. Wird unter diesen Voraussetzungen ein Nachverfahren beantragt, so sollen bis zu dessen Abschluss Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unterbleiben."

  118. 118.

    Der bisherige Fünfte Abschnitt des Sechsten Buches wird Vierter Abschnitt; in seinem § 444 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 26" durch die Verweisung "§ 30" ersetzt.

  119. 119.

    In § 450 Abs. 3 wird die Verweisung "§ 37" durch die Verweisung "§ 44" ersetzt.

  120. 120.

    § 451 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden dem Wort "Staatsanwaltschaft" die Worte "als Vollstreckungsbehörde" angefügt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt."

  121. 121.

    § 453 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (§§ 24 bis 25a des Strafgesetzbuches)" durch die Worte "die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches)" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 werden gestrichen;

    3. c)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; sein Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden."

  122. 122.

    In § 453a Abs. 1 Satz 1 werden die Verweisung "§ 268a Abs. 2" durch die Verweisung "§ 268a Abs. 3" und die Worte "durch das nach § 453 Abs. 2 zuständige Gericht" durch die Worte "durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht" ersetzt.

  123. 123.

    § 453b Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht."

  124. 124.

    § 454 erhält folgende Fassung:

    "§ 454

    (1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57, 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, dass vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

    1. 1.

      die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,

    2. 2.

      der Verurteilte im Zeitpunkt der beantragten Aussetzung noch nicht die Hälfte der Strafe oder weniger als zwei Monate verbüßt hat oder

    3. 3.

      der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches).

    (2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

    (3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1, 3 sowie der §§ 453b und 268a Abs. 3 entsprechend. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden."

  125. 125.

    § 456a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" und die Verweisung "§ 42g" durch die Verweisung "§ 67c Abs. 2" ersetzt.

  126. 126.

    § 456b wird aufgehoben.

  127. 127.

    § 456c wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Das Gericht kann bei Erlaß des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden des Berufsverbots durch Beschluss aufschieben, wenn das sofortige Wirksamwerden des Verbots für den Verurteilten oder seine Angehörigen eine erhebliche, außerhalb seines Zweckes liegende, durch späteres Wirksamwerden vermeidbare Härte bedeuten würde. Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich. § 462 Abs. 3 gilt entsprechend.";

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "die Untersagung der Berufsausübung" durch die Worte "das Berufsverbot" ersetzt.

  128. 128.

    § 457 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Staatsanwaltschaft" durch das Wort "Vollstreckungsbehörde" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 wird gestrichen.

  129. 129.

    In § 458 Abs. 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  130. 130.

    § 459 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 459

    Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

    § 459a

    (1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde.

    (2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

    (3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.

    (4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.

    § 459b

    Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

    § 459c

    (1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, dass sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.

    (2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.

    (3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.

    § 459d

    (1) Das Gericht kann anordnen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn

    1. 1.

      in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder

    2. 2.

      in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist und die Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen

    und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann.

    (2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.

    § 459e

    (1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt.

    (2) Die Anordnung setzt voraus, dass die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt.

    (3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tage Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.

    (4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.

    § 459f

    Das Gericht ordnet an, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.

    § 459g

    (1) Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, dass die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. Wird die Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so haben sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 3, 5, die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

    (2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1, 2 und § 459d entsprechend.

    § 459h

    Über Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e und 459g entscheidet das Gericht."

  131. 131.

    In § 460 wird die Verweisung "§ 76" durch die Verweisung "§ 55" ersetzt.

  132. 132.

    Die §§ 462 und 462a werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 462

    (1) Die nach den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74b Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

    (2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Anhörung nicht ausführbar ist.

    (3) Der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

    § 462a

    (1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454 und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

    (2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend.

    (3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

    (4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454 und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

    (5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden."

  133. 133.

    Die §§ 463 und 463a werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 463

    (1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

    (3) § 454 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht.

    (4) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

    (5) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs. 3, Abs. 5 Satz 2, den §§ 67a, 67c Abs. 2, den §§ 67g, 69a Abs. 7, den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

    (6) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2, 4 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

    § 463a

    (1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) können zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluss eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen lassen.

    (2) Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte."

  134. 134.

    § 463b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Verweisung "§ 37 Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung "§ 44 Abs. 3 Satz 2" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 wird die Verweisung "§ 37 Abs. 3 Satz 3, § 42o Abs. 2" durch die Verweisung "§ 44 Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2" ersetzt;

    3. c)

      es wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) § 459g Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

  135. 135.

    Nach § 463b werden folgende Vorschriften eingefügt:

    "§ 463c

    (1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet worden, so wird die Entscheidung dem Berechtigten zugestellt.

    (2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung verlangt.

    (3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine solche Bekanntmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so hält ihn das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder von Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. § 462 gilt entsprechend.

    (4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der für die Programmgestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

    § 463d

    Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen."

  136. 136.

    In § 464 Abs. 1 werden der Beistrich nach dem Wort "Strafbefehl" und die Worte "jede Strafverfügung" gestrichen.

  137. 137.

    In § 464a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Strafe, Nebenstrafe oder Nebenfolge oder einer vom Gericht angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "Rechtsfolge der Tat" ersetzt.

  138. 138.

    § 465 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt;

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht."

  139. 139.

    § 466 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.";

    3. c)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  140. 140.

    § 467 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt;

    2. b)

      nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      "(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird."

  141. 141.

    In § 467a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "Abs. 2 bis 5" ersetzt.

  142. 142.

    § 472 wird aufgehoben.

  143. 143.

    § 472a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "oder einer Buße" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "zuerkannt" der Beistrich und die Worte "wird die Zuerkennung einer Buße abgelehnt" gestrichen.

  144. 144.

    In § 472b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wird" die Worte "der Verfall," eingefügt, der Beistrich nach dem Wort "Unbrauchbarmachung" durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder Verfallerklärung" gestrichen.

  145. 145.

    § 474 wird aufgehoben.

Zu Artikel 21: Geändert durch G vom 18. 6. 1974 (BGBl I S. 1297) und 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).