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§ 68 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung → - Führungsaufsicht -

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 68 StGB – Voraussetzungen der Führungsaufsicht

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass er weitere Straftaten begehen wird.

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.

Zu § 68: Geändert durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1838) und 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513).