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§ 19 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Militärische Straftaten → Zweiter Abschnitt – Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen

Titel: Wehrstrafgesetz (WStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WStG
Gliederungs-Nr.: 452-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 WStG – Ungehorsam

(1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwer wiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat

  1. 1.
    wenigstens fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe oder
  2. 2.
    fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen (§ 226 des Strafgesetzbuches)

verursacht.

(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.

Zu § 19: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 164).