§ 305a StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Drittes Buch – Rechtsmittel → Zweiter Abschnitt – Beschwerde
§ 305a StPO – Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss
(1) 1Gegen den Beschluss nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschluss Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
Zu § 305a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).