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§ 409 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Sechstes Buch – Besondere Arten des Verfahrens → Erster Abschnitt – Verfahren bei Strafbefehlen

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 409 StPO – Inhalt des Strafbefehls

(1) 1Der Strafbefehl enthält

  1. 1.
    die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter,
  2. 2.
    den Namen des Verteidigers,
  3. 3.
    die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,
  4. 4.
    die angewendeten Vorschriften nach Paragraf, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
  5. 5.
    die Beweismittel,
  6. 6.
    die Festsetzung der Rechtsfolgen,
  7. 7.
    die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, dass der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird.

2Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. 3§ 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.

Zu § 409: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), 24. 10. 2006 (BGBl I S. 2350), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).