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Verwaltungsprozess - Begründetheit

 Normen 

VwGO

 Information 

Die verwaltungsgerichtliche Klage ist begründet, wenn das Klagebegehren aufgrund der materiellen Rechtslage sachlich gerechtfertigt ist.

Beurteilungszeitpunkt ist bei der Anfechtungsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (i.d.R. der Widerspruchsbescheid), während bei der Verpflichtungs- sowie der Leistungs- und der Feststellungsklage es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt.

Hinweis:

Es gibt eine Reihe von Konstellationen, in denen dieser Grundsatz durchbrochen wird. Eine dieser Konstellationen ist bei den sog. "Dauerverwaltungsakten" gegeben (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung).

Die Begründetheitsprüfung ist eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung der Verwaltung. Die Zweckmäßigkeit ist hingegen Gegenstand des Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 VwGO), das Gericht prüft bei Ermessensentscheidungen der Behörde lediglich, ob die Ausübung des der Verwaltung eingeräumten Ermessens pflichtgemäß erfolgt ist oder ein Ermessensfehler vorliegt.

Kriterien der Begründetheit:

  1. a)

    Vorliegen der Aktiv- und Passivlegitimation (Stellung als richtiger Beklagter)

  2. b)

    Bestehen einer rechtlichen Grundlage für die behauptete Verletzung von Rechten des Klägers.

    Bei Leistungs-, Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage: Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage für das (unterlassene) Handeln einer Behörde bzw. für den Erlass eines beeinträchtigenden Verwaltungsakts bzw. für die Versagung eines vom Kläger erwünschten Verwaltungsakts.

  3. c)

    Formelle Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Behörde:

  4. d)

    Materielle Rechtmäßigkeit:

    Der Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Verwaltung kommt in aller Regel die größte Bedeutung bei der Begründetheitsprüfung zu, da viele formelle Mängel auch noch im laufenden Verwaltungsgerichtsverfahren heilbar bzw. unerheblich sind.

    Bei der materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung geht es im Wesentlichen um die Frage, ob der Sachverhalt vollständig und fehlerfrei ermittelt worden ist, ob unbestimmte Rechtsbegriffe richtig ausgefüllt worden sind und ob die Bindung an Recht und Gesetz und eine ggf. vorliegende Selbstbindung der Verwaltung beachtet worden ist. Des Weiteren ist bei Ermessensentscheidungen die fehlerfreie Ausübung des Ermessens bzw. das Vorliegen eines Ermessensfehlers zu prüfen.

 Siehe auch 

Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsprozess

Beweislast im Verwaltungsprozess

Postulationsfähigkeit - Verwaltungsprozess

Prozessfähigkeit

Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtshängigkeit - Verwaltungsprozess

Rechtskraft - Verwaltungsprozess

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz - Kosten

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz - Verfahren

Verwaltungsprozess - Zulässigkeit

Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen

Gärditz: Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Kommentar; 2. Auflage 2018