Rechtswörterbuch

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Widerspruchsbescheid

 Normen 

§ 73 VwGO

 Information 

Endgültige Entscheidung über den Widerspruch.

Durch den Widerspruchsbescheid verkündet die Widerspruchsbehörde ihre Entscheidung über den Widerspruch. Je nach Bundesland ergeht die Entscheidung in der Bescheid- oder der Beschlussform. Widerspruchsbescheide in der Beschlussform enthalten im Gegensatz zu den in Bescheidform abgefassten Widerspruchsbescheiden ein Rubrum.

Die angefochtene Entscheidung muss immer genau bezeichnet werden.

Aufbau des Widerspruchsbescheides:

  1. 1.

    Rubrum bzw. allgemeine Adressierung

  2. 2.

    Tenor

  3. 3.

    Begründung bestehend aus der Sachverhaltsdarstellung und der Niederlegung der rechtlichen Würdigung

  4. 4.
  5. 5.

    Unterschrift

Der Tenor unterteilt sich in die Hauptentscheidung, die Kostenentscheidung und evtl. eine Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit.

Formulierungsbeispiel eines Tenors bei ablehnender Bescheidung:

Ihren Widerspruch vom ... gegen den Bescheid / die Ordnungsverfügung / den Beschluss des ... vom ... weise ich hiermit zurück.
Die Kosten des Verfahrens sind von Ihnen zu tragen / trägt der ...

Tenor bei einer stattgebenden Entscheidung:

Auf Ihren Widerspruch vom ... hebe ich die Ordnungsverfügung / den Bescheid / die Anordnung des ... vom ... auf.
Die Kosten des Verfahrens trägt der ... [Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat]

 Siehe auch 

Abhilfebescheid

Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren

Reformatio in peius

Rubrum

Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde

Tenorierung im Widerspruchsverfahren

Widerspruch - Verwaltungsverfahren

Weber: Der Widerspruchsbescheid im gewerberechtlichen Verfahren; Kommunaljurist - KommJur 2006, 412