Rechtswörterbuch

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Verwaltungsverfahren

 Normen 

§§ 9 ff VwVfG

§ 63 - 78 VwVfG

VwVfGe der einzelnen Bundesländer

 Information 

1. Einführung

Das Verwaltungsverfahren ist die auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtete und nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde.

Die für das Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Vorschriften sind im Wesentlichen im Verwaltungsverfahrensgesetz, im SGB X und in der Abgabenordnung (AO) geregelt.

Daneben sind in einigen Spezialgesetzen von diesen allgemeinen Vorschriften abweichende Regelungen zu finden:

  • Die Abgabenordnung ist das für Finanzverfahren geltende Verfahrensrecht.

  • Das SGB X enthält die Verwaltungsverfahrensvorschriften des Sozialverfahrens.

    Gem. § 1 SGB X gelten die Vorschriften für jede öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde. Behörde in diesem Sinne ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 2 SGB X). Aus Gründen der Bürgernähe unterliegen die Anträge im Sozialversicherungsverfahren keiner Formvorschrift.

  • Die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder stimmen inhaltlich fast genau mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes überein. Sie sind anzuwenden, wenn eine Landesbehörde tätig wird.

2. Arten

Es bestehen folgende Arten des Verwaltungsverfahrens:

3. Verfahrensgrundsätze des nichtförmlichen Verfahrens

Das allgemeine Verwaltungsverfahren ist u. a. von folgenden Grundsätzen geprägt:

Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens steht im Ermessen der Behörde, sofern die Tätigkeit nicht einen Antrag des Bürgers voraussetzt oder der Offizialgrundsatz die Behörde zu einem Einschreiten von Amts wegen zwingt.

Welche Möglichkeiten der Beteiligung an Verwaltungsverfahren es gibt und wie eine Beteiligtenstellung begründet wird, ist in § 13 VwVfG normiert, während die §§ 11, 12 VwVfG die individuellen Voraussetzungen regeln, die bei Personen, Vereinigungen und Behörden gegeben sein müssen, damit sie überhaupt nach § 13 VwVfG beteiligt werden können, bzw. im Verfahren selbst handeln können.

Die Ermittlung der zur rechtmäßigen Entscheidungsfindung notwendigen Tatsachen muss von der Behörde selbst vorgenommen werden (Untersuchungsgrundsatz).

Der im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren erlassene Verwaltungsakt kann formlos erlassen werden, sofern eine bestimmte Form nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Beteiligten haben gemäߧ 29 VwVfG ein Recht auf Einsicht in die ihrem Verfahren zugrunde liegenden Akten.

Im allgemeinen Verwaltungsverfahren obliegen der Behörde gemäß § 25 VwVfG gegenüber dem Bürger bestimmte Beratungs- und Auskunftspflichten. Die Behörde soll den Bürger unparteiisch über die Folgen seines Handelns informieren und ihm die gewünschte Auskunft erteilen, sofern die Information nicht unter die Geheimhaltungspflicht fällt.

Im Verwaltungsverfahren vorgegebenen Fristen werden gemäß § 31 VwVfG nach den Fristenvorschriften des BGB berechnet, es sei denn die Absätze 2 - 5 des § 31 VwVfG enthalten abweichende Bestimmungen.

Werden verwaltungsrechtliche Fristen vom Bürger unverschuldet versäumt, gewährt das Verwaltungsverfahrensrecht dem Bürger gemäß § 32 VwVfG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 Siehe auch 

Anhörung

Genehmigungsfiktion

Untersuchungsgrundsatz

Verfahren über eine einheitliche Stelle

Verwaltungsverfahren - förmlich

BVerwG 20.11.2008 - 3 C 13/08 (Aufrechnung im Verwaltungsverfahren)

BVerwG 16.09.1980 - 1 C 89/79 (Auskunftspflicht der Behörde)

BVerwG 14.01.1983 - 23 C 46/81 (Unterbliebene Anhörung)

BVerwG 17.07.1986 - 7 B 6/86 (Ordnungsgemäße Anhörung bei Fahrtenbuchauflage)