Rechtswörterbuch

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Verwaltungsgerichtsbarkeit

 Normen 

Art. 95 GG

VwGO

 Information 

Gerichte der (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die 52 Verwaltungsgerichte, die 15 Oberverwaltungsgerichte (je ein Oberverwaltungsgericht pro Bundesland, Berlin und Brandenburg haben ein gemeinsames OVG) und das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig, § 2 VwGO. Organisation und Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit im engeren Sinne als der Tätigkeit der "Verwaltungsgerichte" sind in der Verwaltungsgerichtsordnung festgelegt. Als besondere Verwaltungsgerichte, die für bestimmte spezielle Bereiche der öffentlichen Verwaltung zuständig sind, sind die Sozialgerichte, Finanzgerichte, Disziplinar- und Dienstgerichte, berufsständische Gerichte und das Bundespatentgericht zu nennen.

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht (vgl. § 45 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist Rechts- und Tatsacheninstanz. Es entscheidet als Kammer regelmäßig in der Besetzung von drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern; an Beschlüssen außerhalb einer mündlichen Verhandlung sowie an Gerichtsbescheiden wirken ehrenamtliche Richter nicht mit.

Als zweite verwaltungsgerichtliche Instanz wird regelmäßig das Oberverwaltungsgericht (in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen: der Verwaltungsgerichtshof) tätig. Auch das OVG ist noch Rechts- und Tatsacheninstanz. Es entscheidet über die Berufung und Beschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse. In landesrechtlichen Normenkontrollverfahren (vgl. § 47 VwGO) sowie in den in § 48 VwGO aufgeführten Fällen ist das OVG erstinstanzlich zuständig. Die Entscheidungen treffen nicht wie beim Verwaltungsgericht Kammern, sondern Senate, deren Zusammensetzung in den verschiedenen Ländern nicht einheitlich ist; überwiegend sind die Senate wie bei den Verwaltungsgerichten mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt.

Oberstes Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Bundesverwaltungsgericht. Es entscheidet in der Regel über Revisionen gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132 VwGO und des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 f. VwGO und ist insofern reine Rechtsinstanz.

Hinweis:

Zur Entscheidung in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art sind nicht nur die allgemeinen bzw. besonderen Verwaltungsgerichte, sondern, aufgrund besonderer Bestimmungen, auch andere Gerichte berufen. So entscheiden z.B. die Zivilgerichte unter anderem in Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Entschädigungen.

 Siehe auch 

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Rechtsbehelfsbelehrung

Überlange Gerichtsverfahren

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

http://www.bundesverwaltungsgericht.de

Gärditz: Verwaltungserichtsordnung - VwGO. Kommentar; ; 1. Auflage 2013

Kugele: Verwaltungserichtsordnung - VwGO. Kommentar; ; 1. Auflage 2013

Kummer: Schriftsatzmuster für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Mit Erläuterungen; 1. Auflage 2012