Verwaltungsprozess - Zulässigkeit
Die Prüfung der Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage ist die Prüfung, ob die verschiedenen Voraussetzungen vorliegen, um in der Sache entscheiden zu können (Sachentscheidungsvoraussetzungen).
Zulässigkeitsvoraussetzungen der verwaltungsgerichtlichen Klage sind:
Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges
kein Ausschluss bzw. keine Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit (§§ 18 ff. GVG)
sachliche, instanzielle und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (siehe dazu: Verwaltungsgerichtsbarkeit)
Statthaftigkeit der gewählten Klage- / Antragsart sowie die besonderen klageartabhängigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (im Einzelnen dazu siehe die Ausführungen unter der jeweiligen Klageart: Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, Leistungsklage, Feststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage)
Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung / Antragstellung (§§ 81, 82 VwGO)
Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsprozess, Prozessfähigkeit und Postulationsfähigkeit
keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 17 Abs. 1 S. 2 GVG) oder entgegenstehende Rechtskraft (§ 121 VwGO)
die Einhaltung der notwendigen Form und Frist
Vorliegen einer Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO):
Der Kläger muss geltend machen, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist bei einer Anfechtungsklage unproblematisch. Begehrt der Kläger den Erlass eines Verwaltungsaktes, so muss er darlegen, dass er einen Anspruch auf den Erlass hat.
ggf. Durchführen des Widerspruchsverfahrens
allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (etwaige erforderliche Anträge an die Behörde sind gestellt worden; das Begehren des Klägers / Antragstellers kann nicht auf einfacherem, schnellerem oder billigerem Wege erreicht werden:
Beispiel:
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn mit der Verpflichtungsklage nicht auch der Erlass des begehrten Verwaltungsakts beantragt wird.
Fehlt eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit, wird die Klage durch das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. Die Folge einer solchen Klageabweisung ist, dass über den Streitgegenstand noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sodass die Möglichkeit besteht, dieselben (eigentlichen) Streitigkeiten in der Sache in einem anderen Prozess klären zu lassen.
Hinweis:
Eine Klageabweisung erfolgt jedoch nicht bei unzulässigem Rechtsweg oder fehlender sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit des Gerichts. In diesem Fall wird die Klage von Amts wegen an das zuständige Gericht verwiesen (§ 17a Abs. 2 GVG, § 83 VwGO, § 173 VwGO). Auch führt die Wahl einer nicht statthaften Klageart nicht zu einer Klageabweisung. Wird also z.B. eine Klage, die der Sache nach eine Verpflichtungsklage ist, als Anfechtungsklage bezeichnet, so ist dies unschädlich, da die gewählte Bezeichnung für das Gericht nicht bindend ist (§ 88 VwGO). Ausreichend ist insoweit nur, dass der Kläger sein Klagebegehren formuliert (§ 82 Abs. 1 S. 1 VwGO; vgl. auch § 86 Abs. 3 VwGO).
Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsprozess
Beweislast im Verwaltungsprozess
Postulationsfähigkeit - Verwaltungsprozess
Rechtshängigkeit - Verwaltungsprozess
Rechtskraft - Verwaltungsprozess
Verwaltungserichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz - Kosten
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz - Verfahren
Verwaltungsprozess - Begründetheit
Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen
Gärditz: Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Kommentar; 2. Auflage 2018