Rechtswörterbuch

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Rechtshängigkeit - Verwaltungsprozess

 Normen 

§ 81 VwGO

§ 90 VwGO

 Information 

Mit Klageerhebung wird die Streitsache rechtshängig, erhoben/anhängig ist die Klage bereits mit Eingang bei Gericht. Für die Rechtshängigkeit ist - anders als im Zivilprozess - die Zustellung an den Beklagten nicht erforderlich. Die Klage wird gemäß § 90 VwGO mit der Erhebung rechtshängig.

Wirkungen der Rechtshängigkeit:

 Siehe auch 

Rechtshängigkeit - Zivilprozess

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

Verwaltungsgerichtsbarkeit

BVerwG 22.03.1994 - 9 C 529/93

BVerwG 10.11.1988 - 3 C 19/87

Brandt/Sachs: Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess; 2. Auflage 2003