Rechtswörterbuch

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Postulationsfähigkeit - Verwaltungsprozess

 Normen 

§ 67 VwGO

 Information 

In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten können die Beteiligten, die im Besitz der Prozessfähigkeit sind, auch grundsätzlich selbst wirksame Verfahrenshandlungen vornehmen. § 67 Abs. 2 VwGO sieht allerdings die Möglichkeit vor, dass das Gericht durch Beschluss anordnen kann, dass ein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden muss.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht muss sich gemäß § 67 Abs. 2 VwGO jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Hinweis:

Die Erweiterung auf Rechtslehrer über den deutschen Rechtsraum hinaus wurde zum 28. Dezember 2010 im Zuge der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie eingefügt.

Das vormalige Tatbestandsmerkmal "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule", das durch einen Verweis auf das Hochschulrahmengesetz präzisiert wurde, wurde durch eine neue Formulierung ersetzt, die einerseits auch auf ausländische Hochschulen anwendbar ist und andererseits der bevorstehenden Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes Rechnung trägt. Die Formulierung "an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen" entspricht für deutsche Hochschulen inhaltlich dem bisherigen Verweis, umfasst also insbesondere sowohl Universitäten als auch Fachhochschulen.

Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierte Personen sind bei der gerichtlichen Vertretung in den in § 3 Abs. 2 RDGEG geregelten Fällen einem Rechtsanwalt gleichgestellt.

Hinweis:

Die fehlende Postulationsfähigkeit eines Beteiligten kann nicht wie im Zivilprozess dazu führen, dass ein Versäumnisurteil ergeht, da es dieses Rechtsinstitut im Verwaltungsprozess nicht gibt. Grund hierfür ist die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsprozess (vgl. auch § 102 Abs. 2 VwGO).

Nach dem Urteil BVerwG 10.06.2005 - 1 B 149/04 begründet die fehlende Postulationsfähigkeit eines Prozessbevollmächtigten keinen absoluten Revisionsgrund i.S.v. § 138 Nr. 4 VwGO.

 Siehe auch 

Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsprozess

Postulationsfähigkeit

Prozessfähigkeit

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

BVerwG 29.10.2003 - 8 C 29/02 (Postulationsfähigkeit eines Diplom-Juristen)

BVerwG 05.12.2001 - 9 A 12/01 (Keine Postulationsfähigkeit eines Diplom-Juristen vor dem Bundesverwaltungsgericht)

BVerwG 11.11.1999 - 2 A 8/98

BVerwG 01.10.1998 - 8 B 167/98

BVerwG 15.06.1998 - 8 B 101/98

BVerwG 12.07.1995 - 11 B 18/95

BVerwG 28.06.1995 - 11 C 25/94

Kastner/Fehling: Verwaltungsrecht - VwVfG - VwGO - Nebengesetze, Handkommentar; 2. Auflage 2009