Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes

 Normen 

§ 45 VwVfG

§ 126 f. AO

 Information 

1. Allgemeines Verwaltungsrecht

1.1 Einführung

Die Heilung ist die Behebung von Rechtsfehlern des Verwaltungsaktes.

Die in § 45 VwVfG aufgezählten Form- oder Verfahrensmängel eines Verwaltungsaktes können durch die Vornahme der Handlung geheilt werden. Die Heilung anderer, nicht genannter Form- oder Verfahrensmängel ist nicht möglich.

Voraussetzung einer Heilung ist, dass der Verwaltungsaktnicht nichtig ist.

1.2 Frist

Verfahrens- und Formfehler können bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden, d.h. auch noch in der Revisionsinstanz.

1.3 Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit

Im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit kann gemäß § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 VwGO der Vorsitzende oder der Berichterstatter der Verwaltungsbehörde eine Frist von drei Monaten zur Heilung eines Form- oder Verfahrensfehlers einräumen.

Auch kann das Gericht gemäß § 94 S. 2 VwGOauf Antrag den Rechtsstreit zur Heilung der Form- oder Verfahrensfehler aussetzen, soweit dies zur Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

1.4 Folgen eines Form- oder Verfahrensfehlers

§ 46 VwVfG regelt die Folgen eines Form- oder Verfahrensfehlers. Voraussetzungen der Anwendung des § 46 VwVfG sind, dass

  • der Verwaltungsakt nicht nichtig ist und

  • der Form- oder Verfahrensfehler nicht geheilt ist oder nicht heilbar war.

Danach kann ein gebundener Verwaltungsakt (Gegenteil: Ermessen) oder ein Verwaltungsakt, dem eine Ermessensreduzierung auf Null zu Grunde liegt, auch trotz eines Form- oder Verfahrensfehlers nicht durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben werden, sofern der Verwaltungsakt materiell rechtmäßig ist. Die Behörde hätte keine andere Entscheidung in der Sache treffen können.

Lag der Entscheidung ein Ermessensspielraum zu Grunde, ist der Verwaltungsakt aufzuheben.

2. Heilung einer nichtigen Beamtenernennung

Nach der Regelung in § 11 Abs. 2 BeamtStG ist für jede Form der Nichtigkeit einer Beamtenernennung eine Heilungsmöglichkeit vorgesehen:

  1. a)

    Wenn die nach § 8 Abs. 2 BeamtStG vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde:

    Eine Heilung erfolgt, wenn aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen bzw. umwandeln wollte, die sonstigen Voraussetzungen vorliegen und die zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt hat.

    Sofern die Ernennung aufgrund der fehlenden Angabe der Zeitdauer nichtig ist, kommt es zu einer Heilung, wenn durch Landesrecht die Zeitdauer bestimmt ist.

  2. b)

    Wenn die Ernennung von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde:

    Eine Heilung tritt ein, wenn die Ernennung von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird.

  3. c)

    Wenn im Zeitpunkt der Ernennung der Beamte nicht die erforderliche Staatsangehörigkeit besaß:

    Eine Heilung tritt ein, wenn eine Ausnahme von dem Staatsangehörigkeitserfordernis nachträglich zugelassen wird.

 Siehe auch 

Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes

Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes

BSG 05.02.2008 - B 2 U 6/07 (Heilung der Anhörung)

BGH 13.10.1994 - III ZR 24/94 (Heilung im Amtshaftungsprozess)

BVerwG 17.08.1982 - 1 C 22/81 (Fehlende Anhörung)

BVerwG 15.01.1988 - 7 B 182/87 (Ermessensreduzierung auf Null)

BVerwG 04.02.1991 - 7 B 7/91 (Verfahrensfehler bei Prüfung)