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§ 70 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 5 – Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 1 bis 4

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 70 LWO – Bekanntmachungen

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter veröffentlicht ihre oder seine Bekanntmachungen im Amtsblatt für Schleswig-Holstein. Sie oder er kann den Inhalt dieser Bekanntmachungen zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach dem aktuellen Stand der Technik zu gewährleisten. Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach den §§ 28 und 31 Absatz 3 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 und § 68 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach Ende der Wahlperiode zu löschen.

(2) Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der Form, die für den zuständigen Kreis oder die zuständige kreisfreie Stadt (§ 12 Absatz 2 des Gesetzes) üblich ist. Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sollen darüber hinaus darauf hinwirken, dass die Bevölkerung des gesamten Wahlkreises durch Presseveröffentlichungen, Plakatanschläge oder auf andere Weise vom Inhalt der Bekanntmachungen Kenntnis erhalten kann.

(3) Die Gemeindewahlbehörden veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der für die Gemeinde oder für das Amt üblichen Form. Soweit danach die Bekanntmachung durch Aushang erfolgt, beträgt die Aushangsfrist eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen der Gemeindewahlbehörden durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen bekannt gegeben werden.

(4) Soweit die Gemeindewahlbehörden ihre Bekanntmachungen über die Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme und die Erteilung von Wahlscheinen (§ 12 Absatz 2) und ihre Wahlbekanntmachungen (§ 37) in den gleichen Verkündungsblättern oder Tageszeitungen veröffentlichen, können gemeinsame Bekanntmachungen erfolgen. Für deren Gestaltung sind die Muster nach Anlage 2a und Anlage 21 maßgebend.

(5) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, beginnt die Frist

  1. 1.

    bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Verkündungsblätter oder Tageszeitungen veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,

  2. 2.

    bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt,

  3. 3.

    bei Bekanntmachungen, die durch Bereitstellung im Internet erfolgen, mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar sind.

(6) Muss die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, genügt es, wenn

  1. 1.

    bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Verkündungsblätter, Tageszeitungen oder durch Bereitstellung im Internet veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss,

  2. 2.

    bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss.

(7) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, genügt ein Aushang am Dienstgebäude der Wahlleiterin oder des Wahlleiters oder im Eingang des Gebäudes.