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§ 28 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 4 – Wahlvorschläge

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 LWO – Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge

Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge, wie sie durch § 33 Absatz 3 des Gesetzes und durch die Bekanntmachung des für Wahlen und Abstimmungen zuständigen Ministeriums bestimmt ist, und gibt sie bekannt. Die Bekanntmachung enthält die in § 23 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr der Bewerberin oder des Bewerbers, statt der Anschrift ist nur die Postleitzahl und der Wohnort anzugeben. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zur Zulassung der Wahlvorschläge gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Postleitzahl und dem Wohnort ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) die Postleitzahl und der Ort der Erreichbarkeit zu verwenden; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.