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§ 37 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Sonstige Wahlvorbereitungen

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 LWO – Wahlbekanntmachung

(1) Die Gemeindewahlbehörde macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl bekannt, welche Regelungen von den Wählerinnen und Wählern bei der Stimmabgabe zu beachten sind, und gibt dazu die erforderlichen Hinweise (Wahlbekanntmachung). Für den Mindestinhalt der Wahlbekanntmachung ist das Muster der Anlage 21 maßgebend; Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig. Anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und den Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden.

(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes anzubringen, in dem sich der Wahlraum befindet. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen; dieser Stimmzettel muss deutlich als Muster gekennzeichnet sein.