Anlage 21 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Anhangteil
Anlage 21 LWO – Wahlbekanntmachung 1)
(zu § 37 Absatz 1 und § 70 Absatz 4)
1)
Bei einer Bekanntmachung nach § 70 Absatz 4 lautet die Überschrift "Gemeinsame Wahlbekanntmachung". Die Angaben in Nummer 2 sind im Einzelnen für jede Gemeinde vorzunehmen. Die Bekanntmachung ist von jeder beteiligten Gemeindewahlbehörde zu unterzeichnen.