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Anlage 21 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Anhangteil

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 21 LWO – Wahlbekanntmachung 1)

(zu § 37 Absatz 1 und § 70 Absatz 4)

Anlage als pdf

1)

Bei einer Bekanntmachung nach § 70 Absatz 4 lautet die Überschrift "Gemeinsame Wahlbekanntmachung". Die Angaben in Nummer 2 sind im Einzelnen für jede Gemeinde vorzunehmen. Die Bekanntmachung ist von jeder beteiligten Gemeindewahlbehörde zu unterzeichnen.