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§ 64 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 64 LWO – Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, wird das endgültige Wahlergebnis

  1. 1.

    für den Wahlkreis mit den in § 61 Absatz 2 und 3 bezeichneten Angaben von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter,

  2. 2.

    für das Land mit den in § 63 Absatz 2 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den Namen der im Land gewählten Bewerberinnen und Bewerber von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter

bekannt gemacht.

(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter eine Ausfertigung ihrer oder seiner Bekanntmachung.