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§ 12 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 LWO – Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit zu halten. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 15 Absatz 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten der Gemeindewahlbehörde bedient werden.

(2) Die Gemeindewahlbehörde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 2 bekannt,

  1. 1.

    von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,

  2. 2.

    dass bei der Gemeindewahlbehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,

  3. 3.

    dass den Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,

  4. 4.

    bei welcher Stelle, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,

  5. 5.

    wie durch Briefwahl gewählt wird.

(3) Das Recht zur Überprüfung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die zu Beginn der Einsichtsfrist eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182), besteht.

(4) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.