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§ 15 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 LWO – Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist können Personen nur auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen oder darin gestrichen werden.

(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann es die Gemeindewahlbehörde auch von Amts wegen berichtigen. Dies gilt nicht für Fälle, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 14 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 14 Absatz 2 Satz 1) und für die Entscheidung über die Beschwerde (§ 14 Absatz 3 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tag vor der Wahl bekannt werden.

(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 16) sind Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 41 Absatz 1 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr zulässig.