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§ 14 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 LWO – Behandlung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis, Beschwerde

(1) Will die Gemeindewahlbehörde einem Einspruch gegen die Eintragung einer anderen Person stattgeben, hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat ihre Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindewahlbehörde in der Weise statt, dass sie der oder dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt; ist die oder der Wahlberechtigte bereits in einer anderen Gemeinde nach § 10 Absatz 1 im Wählerverzeichnis eingetragen, gilt § 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend.

(3) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlbehörde einzulegen. Die Gemeindewahlbehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vor. Diese oder dieser entscheidet über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Wahl; Absatz 1 gilt entsprechend. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Beteiligten und der Gemeindewahlbehörde bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.