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§ 10 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 LWO – Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis

(1) In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten (§ 5 des Gesetzes) eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, im Wahlbezirk gemeldet sind.

(2) In das Wählerverzeichnis werden auf Antrag ferner alle Wahlberechtigten eingetragen, die sich im Wahlbezirk sonst gewöhnlich aufhalten und im Bundesgebiet für eine Wohnung nicht gemeldet sind.

(3) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach Absatz 1 im Wählerverzeichnis eingetragen ist, ihre Wohnung und meldet sie sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 12 Absatz 1) bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde an, wird sie dort nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Eine nach Absatz 1 im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, die sich innerhalb derselben Gemeinde für eine andere Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie am Stichtag gemeldet war. Die wahlberechtigte Person ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindewahlbehörde der Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich die Gemeindewahlbehörde der Fortzugsgemeinde, die die wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Fall des Satzes 1 bei der Gemeindewahlbehörde der Fortzugsgemeinde eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindewahlbehörde der Zuzugsgemeinde, die die wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht; die betroffene Person ist von der Streichung zu unterrichten.

(4) Bezieht eine wahlberechtigte Person, die nach Absatz 1 im Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die ihre Hauptwohnung wird, oder verlegt sie ihre Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, gilt, wenn sie sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.

(5) Absatz 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Wahlberechtigte, die am Stichtag

  1. 1.

    im Bundesgebiet für eine Wohnung nicht gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden oder

  2. 2.

    für eine Nebenwohnung in einer Gemeinde in Schleswig-Holstein gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde dieser oder einer anderen Gemeinde in Schleswig-Holstein für die Hauptwohnung anmelden.