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§ 16 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 LWO – Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeindewahlbehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Anzahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 3 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Ist ein Wahlbezirk nach § 18 Absatz 5 des Gesetzes gebildet worden, werden die Wählerverzeichnisse der einzelnen Gemeinden oder Gemeindeteile von der Gemeindewahlbehörde, die die Wahl durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.