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§ 41 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Wahlhandlung

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 LWO – Vorbereitung der Wahlhandlung

(1) Vor Beginn der Wahlhandlung berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 20 Absatz 2), indem sie oder er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Sie oder er berichtigt dementsprechend den Abschluss des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies an der vorgesehenen Stelle. Ebenso verfährt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher nach Beginn der Wahlhandlung, wenn ihr oder ihm die Gemeindewahlbehörde mitteilt, dass sie an eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person einen Wahlschein ausstellt (§ 17 Absatz 5 Satz 3 und § 20 Absatz 2 Satz 2).

(2) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Wahlhandlung, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Diese darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.