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§ 17 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 3 – Wahlscheine

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 LWO – Wahlscheinanträge

(1) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

  1. 1.

    sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Einspruchsfrist (§ 13 Absatz 1) versäumt hat,

  2. 2.

    ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder

  3. 3.

    ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindewahlbehörde bekannt geworden ist.

(3) Der Wahlschein kann schriftlich, mündlich oder elektronisch in dokumentierbarer Form bei der Gemeindewahlbehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

(4) Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

(5) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des Absatzes 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Satz 2 gilt auch, wenn wegen plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

(7) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Einspruch eingelegt werden. § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 14 Absatz 2 Satz 1) und für die Entscheidung über die Beschwerde (§ 14 Absatz 3 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.