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§ 20 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 3 – Wahlscheine

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 LWO – Vermerk im Wählerverzeichnis

(1) Hat eine wahlberechtigte Person einen Wahlschein erhalten, wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.

(2) Ist das Wählerverzeichnis bereits abgeschlossen, ist der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bis zum Beginn der Wahlhandlung ein Verzeichnis der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zu übermitteln, die nachträglich einen Wahlschein erhalten haben. Nach Beginn der Wahlhandlung dürfen Wahlscheine an Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, von der Gemeindewahlbehörde nur ausgestellt werden, wenn zuvor vom Wahlvorstand der Vermerk nach Absatz 1 eingetragen worden ist.