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§ 68 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Wahlprüfung; Listennachfolgerinnen und Listennachfolger, Wiederholungswahl

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 68 LWO – Einberufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern

(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, benachrichtigt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die zuständige Landesleitung der Partei und fordert sie auf, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, mitzuteilen, ob die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber, die oder der bei der Wahl für die Partei als deren Mitglied aufgetreten war, seit der Aufstellung der Landesliste ununterbrochen der Partei angehört hat. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fordert die nächste Bewerberin oder den nächsten Bewerber auf, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, mitzuteilen, ob sie oder er seit der Aufstellung der Landesliste einer anderen Partei beigetreten ist oder ob sie oder er weiterhin parteilos ist.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die berufene Listennachfolgerin oder den berufenen Listennachfolger von ihrer oder seiner Wahl und fordert sie oder ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Wahl annimmt. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. In der Benachrichtigung ist darauf hinzuweisen, dass

  1. 1.

    sie oder er die Mitgliedschaft im Landtag mit dem fristgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach Satz 1 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter erwirbt,

  2. 2.

    die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine oder keine schriftliche Erklärung abgegeben wird,

  3. 3.

    eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt und

  4. 4.

    die Annahme- oder Ablehnungserklärung nicht widerrufen werden kann.

(3) Die berufenen Listennachfolgerinnen und Listennachfolger können ihr Amt erst ausüben, wenn sie die Wahl angenommen haben.