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§ 31 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 4 – Wahlvorschläge

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 LWO – Zulassung der Landeslisten, Bekanntmachung der Wahlvorschläge durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter

(1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 29 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass und ist ein Zusatz nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht bestimmt, fügt der Landeswahlausschuss den Landeslisten die für die Unterscheidung erforderlichen Bezeichnungen bei. Für das Verfahren gilt § 26 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt ferner fest, von welcher Partei innerhalb der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (§ 25 des Gesetzes) zu ihrer Landesliste ein den Vorgaben des § 29 Absatz 6 entsprechendes Logo in elektronischer Form eingereicht wurde.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten in der Reihenfolge, wie sie durch § 33 Absatz 3 und 4 des Gesetzes bestimmt ist, und macht sie bekannt. Die Bekanntmachung enthält bei den Kreiswahlvorschlägen die in § 23 Absatz 1 Satz 2, bei den Landeslisten die in § 29 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr der Bewerberin oder des Bewerbers, statt der Anschrift ist nur die Postleitzahl und der Wohnort anzugeben. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber auf einer Landesliste gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Postleitzahl und dem Wohnort ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) die Postleitzahl und der Ort der Erreichbarkeit zu verwenden; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Für die Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge gilt § 28 Satz 3 entsprechend.