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§ 29 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 4 – Wahlvorschläge

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 LWO – Inhalt und Form der Landeslisten

(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 14 eingereicht werden. Sie muss enthalten

  1. 1.

    den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; hiervon ist nur abzuweichen, wenn ein Zusatz zur Unterscheidung von einer früher eingereichten Landesliste erforderlich ist (§ 26 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes),

  2. 2.

    Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen jeweils den oder die Rufnamen), Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber.

Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Die Landesliste ist nach § 26 Absatz 4 Satz 1 oder 2 des Gesetzes zu unterzeichnen.

(3) Muss eine Landesliste von mindestens 1.000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 26 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 des Gesetzes), sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 15 zu leisten. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei, sie oder er kann das Formblatt auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben; die Partei hat ferner zu bestätigen, dass die Landesliste nach § 23 des Gesetzes aufgestellt worden ist. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat den Namen der Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese auf den Formblättern zu vermerken. Im Übrigen gilt § 23 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 und 7 entsprechend.

(4) Der Landesliste sind beizufügen

  1. 1.

    die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber nach dem Muster der Anlage 16,

  2. 2.

    die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindewahlbehörden nach dem Muster der Anlage 10, dass die Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind,

  3. 3.

    eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Landesliste nach § 23 des Gesetzes; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt werden,

  4. 4.

    die Versicherungen an Eides Statt der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie Mitglied der Partei sind, für die sie sich bewerben, und dass sie keiner weiteren Partei angehören oder dass sie keiner Partei angehören; die Versicherungen an Eides Statt sollen nach dem Muster der Anlage 12 abgegeben werden,

  5. 5.

    die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern die Landesliste nach § 26 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.

(5) § 23 Absatz 6 gilt entsprechend.

(6) Der Landesliste einer Partei soll in elektronischer Form das Logo der einreichenden Partei beigefügt werden. Das Logo darf an textlichen Elementen nur den Namen der einreichenden Partei oder ihre Kurzbezeichnung oder beides enthalten und maximal 45 mm breit und 18 mm hoch sein.