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§ 23 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 4 – Wahlvorschläge

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 LWO – Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6 eingereicht werden. Er muss enthalten

  1. 1.

    den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers

  2. 2.

    bei Wahlvorschlägen von Parteien den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; hiervon ist nur abzuweichen, wenn ein Zusatz zur Unterscheidung von einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag erforderlich ist (§ 26 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes).

Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind nach § 26 Absatz 4 Satz 1 oder 2 des Gesetzes zu unterzeichnen.

(3) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 26 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes), gilt Folgendes:

  1. 1.

    Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 7 zu leisten. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei, sie oder er kann das Formblatt auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und die Anschrift (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerberin oder des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für die Bewerberin oder für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendetet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind bei Parteien außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese anzugeben. Parteien haben ferner zu bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber nach § 23 des Gesetzes aufgestellt worden ist. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat die in Satz 2 und 3 genannten Angaben auf den Formblättern zu vermerken.

  2. 2.

    Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

  3. 3.

    Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst unterzeichnet werden, nachdem die Bewerberin oder der Bewerber nach § 23 des Gesetzes aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

  4. 4.

    Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist von der Gemeindewahlbehörde auf dem Formblatt oder auf einem besonderen Vordruck nach dem Muster der Anlage 8 zu bescheinigen, dass sie oder er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass diese Person den Kreiswahlvorschlag unterstützt.

  5. 5.

    Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Werden mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, sind die Unterschriften, die der Gemeindewahlbehörde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts nach Nummer 4 vorgelegt werden, ungültig. Die Unterzeichnung des Kreiswahlvorschlags durch die Bewerberin oder den Bewerber ist zulässig.

  6. 6.

    Bei Kreiswahlvorschlägen für parteilose Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber haben drei Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnen, ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 6) selbst zu leisten.

  7. 7.

    Nach Einreichung des Kreiswahlvorschlags können Unterschriften nicht mehr zurückgenommen werden.

(4) Allen Kreiswahlvorschlägen sind beizufügen

  1. 1.

    die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 9,

  2. 2.

    eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindewahlbehörde nach dem Muster der Anlage 10, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist,

  3. 3.

    die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag nach § 26 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.

(5) Den Kreiswahlvorschlägen von Parteien sind außerdem beizufügen

  1. 1.

    eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 23 des Gesetzes,

  2. 2.

    die Versicherung an Eides Statt der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er Mitglied der Partei ist, für die sie oder er sich bewirbt, und dass sie oder er keiner weiteren Partei angehört oder dass sie oder er keiner Partei angehört.

Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 11 gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 12 abgegeben werden.

(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nummer 4) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 4 Nummer 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindewahlbehörde darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.