Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 87 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 LFAG – Übergangsregelung für Abschlagszahlungen im Jahr 2023 und für Berichtigungen

(1) Im Jahr 2023 richtet sich die Höhe der vierteljährlichen Abschlagszahlungen (§ 37 Abs. 2 Satz 2) für die Zuweisungen nach den §§ 13, 18 und 20 nach der Höhe des für das Haushaltsjahr 2022 jeweils auf der Grundlage der §§ 8, 15 und 15a des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 festgesetzten Betrags. Für die Zuweisung nach § 14 richtet sich die Höhe der vierteljährlichen Abschlagszahlungen im Jahr 2023 nach der Summe der auf der Grundlage des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 für das Haushaltsjahr 2022 festgesetzten Beträge der Zuweisungen nach den §§ 9, 9a, 10 und 14, abzüglich der Beträge nach Absatz 2.

(2) Die vierteljährliche Abschlagszahlung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 für die Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte (§ 19) richtet sich im Jahr 2023 nach den Ansätzen des Haushaltsjahres 2022 gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999, für

  1. 1.

    kreisfreie Städte multipliziert mit 364,25 EUR,

  2. 2.

    verbandsfreie Gemeinden multipliziert mit 401,25 EUR,

  3. 3.

    Ortsgemeinden multipliziert mit 524,00 EUR und

  4. 4.

    Verbandsgemeinden multipliziert mit 383,75 EUR."

(3) § 36 Abs. 2 gilt entsprechend für die Berichtigung von Bescheiden über die Festsetzung einer in § 30 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 bezeichneten Zuweisung.