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§ 19 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs → Abschnitt 2 – Allgemeine Finanzzuweisungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 LFAG – Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte

(1) Kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden erhalten zu den Schlüsselzuweisungen B zusätzlich allgemeine Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Belastungen aufgrund ihrer Funktion als Stationierungsgemeinde oder als zentraler Ort.

(2) Für die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 1 werden bereitgestellt

1.den kreisfreien Städten136 982 876 EUR,
2.den verbandsfreien Gemeinden31 618 061 EUR,
3.den Verbandsgemeinden29 977 514 EUR und
4.den Ortsgemeinden66 204 707 EUR.

Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden nach den Bestimmungen für die Schlüsselzuweisung B nach § 14 gewährt. Die Ausgleichsmesszahl nach § 15 wird in den Stationierungsgemeinden und in den zentralen Orten um einen Zuschlag nach Absatz 3 erhöht. Der sich ergebende Zuweisungsbetrag wird um die gewährte Schlüsselzuweisung B gekürzt und ergibt die Zuweisung nach Absatz 1.

(3) Der Zuschlag wird ermittelt, indem der Gesamtansatz nach Absatz 4 mit einem Grundbetrag vervielfacht wird. Der Grundbetrag wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium getrennt nach Gebietskörperschaftsgruppen jeweils so festgesetzt, dass die Beträge nach Absatz 2 Satz 1 soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht werden. Dabei kann ein Grundbetrag so weit abgerundet werden, dass von den nach Absatz 2 bereitgestellten Mitteln ein Restbetrag zur Finanzierung von Nachzahlungen aufgrund der nachträglichen Berichtigung von Zuweisungen (§ 36 Abs. 2) verbleibt. Die eingesparten oder zusätzlich benötigten Beträge sind mit den Beträgen nach Absatz 2 des folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.

(4) Der Gesamtansatz ist die Summe der Ansätze für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte.

  1. 1.

    Ansatz für Stationierungsgemeinden

    Der Ansatz beträgt bei

    a)kreisfreien Städten und
    verbandsfreien Gemeinden
    26,680 v. H.
    b)Verbandsgemeinden10,668 v. H. und
    c)Ortsgemeinden16,008 v. H.

    der nach dem Stand vom 30. Juni des Vorjahres von den zuständigen Wohnungsämtern der ausländischen Stationierungsstreitkräfte erfassten nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte, soweit diese nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen. Bei ausländischen Stationierungsstreitkräften, die in Rheinland-Pfalz keine eigenen Wohnungsämter unterhalten, werden die von den jeweiligen Hauptquartieren gemeldeten Zahlen zugrunde gelegt.

  2. 2.

    Ansatz für zentrale Orte

    Der Ansatz beträgt bei

    1. a)

      kreisfreien Städten und verbandsfreien Gemeinden

      aa)für den Nahbereich2,567950 v. H.,
      bb)für den Mittelbereich0,733700 v. H. und
      cc)für den Regionalbereich2,113400 v. H.,
    2. b)

      bei Verbandsgemeinden

      aa)für den Nahbereich0,770385 v. H. und
      bb)für den Mittelbereich0,220110 v. H.,
    3. c)

      bei Ortsgemeinden

      aa)für den Nahbereich1,797565 v. H. und
      bb)für den Mittelbereich0,513590 v. H.

    der Einwohnerzahl des Verflechtungsbereichs; zum Verflechtungsbereich gehören der zentrale Ort und das Gebiet, für das nach dem Landesentwicklungsprogramm oder dem regionalen Raumordnungsplan von dem zentralen Ort kommunale Einrichtungen vorgehalten werden sollen. Sind für einen Verflechtungsbereich der gleichen Zentralitätsstufe mehrere zentrale Orte ausgewiesen, so wird die Einwohnerzahl des Verflechtungsbereichs im Verhältnis der Einwohnerzahl dieser zentralen Orte aufgeteilt. Soweit in den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zentrale Orte und ihre Verflechtungsbereiche nicht ausgewiesen oder eine Fortschreibung dieser Ausweisungen eingeleitet ist, bestimmt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium die zentralen Orte, die die Zuweisung erhalten, und die Zuordnung ihrer Verflechtungsbereiche.