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§ 14 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs → Abschnitt 2 – Allgemeine Finanzzuweisungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LFAG – Schlüsselzuweisungen B

(1) Die kommunalen Gebietskörperschaften erhalten Schlüsselzuweisungen B, deren Gesamtbetrag sich aus der für jede Gebietskörperschaftsgruppe nach § 12 Abs. 1 gebildeten Teilschlüsselmasse ergibt.

(2) Als Schlüsselzuweisung B werden 90 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen der Ausgleichsmesszahl (§ 15) und der Finanzkraftmesszahl (§ 16) gewährt, wenn die Ausgleichsmesszahl größer ist als die Finanzkraftmesszahl.