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§ 15 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs → Abschnitt 2 – Allgemeine Finanzzuweisungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LFAG – Ausgleichsmesszahl

(1) Die Ausgleichsmesszahl wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Satz 2) mit einem Grundbetrag (Absatz 2) vervielfacht wird. Der Gesamtansatz ist die Summe des Hauptansatzes (Absatz 3) und der Nebenansätze (Absatz 4).

(2) Der Grundbetrag ist ein für jede Gebietskörperschaftsgruppe (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 5) durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass der Betrag der Teilschlüsselmasse, der für jede Gebietskörperschaftsgruppe für die nach § 14 gewährten Schlüsselzuweisungen B zur Verfügung steht, soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Er wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium festgesetzt. Dabei kann der Grundbetrag so weit abgerundet werden, dass von den Teilschlüsselmassen ein Restbetrag zur Finanzierung von Nachzahlungen aufgrund nachträglicher Berichtigungen von Schlüsselzuweisungen (§ 36 Abs. 2) verbleibt. Die eingesparten oder zusätzlich benötigten Beträge sind mit den Teilschlüsselmassen des folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.

(3) Der Hauptansatz wird durch die Einwohnerzahl der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft bestimmt. Er beträgt

1. bei kreisfreien Städten100 v. H.,
2. bei verbandsfreien Gemeinden60 v. H.,
3. bei Ortsgemeinden30 v. H.,
4. bei Landkreisen40 v. H. und
5. bei Verbandsgemeinden30 v. H.

der Einwohnerzahl nach § 35 Abs. 1. Abweichend von Satz 2 Nr. 2, wird die Einwohnerzahl in großen kreisangehörigen Städten mit 66 v. H. angesetzt.

(4) Zum Ausgleich besonderer Belastungen wird die Einwohnerzahl nach dem Hauptansatz durch folgende Nebenansätze ergänzt:

  1. 1.

    Sozial- und Jugendhilfeansatz

    Den kreisfreien Städten und Landkreisen wird zum Ausgleich von Belastungen nach dem Zweiten, Achten, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ein Sozial- und Jugendhilfeansatz gewährt. Der Ansatz berechnet sich als auf sechzehn Nachkommastellen gerundeter Anteil der Belastung nach Nummer 1 Satz 3 Buchst. a und b der kreisfreien Stadt oder des Landkreises an der Summe der Belastung der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe, multipliziert mit dem Faktor 700 000 in kreisfreien Städten und 2 800 000 in Landkreisen. Maßgebend ist die Summe der Belastungen

    1. a)

      aus der Gewährung von Leistungen und aus Kostenbeteiligungen oder Kostenerstattungen als kommunale Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463, BS 86-15) in der jeweils geltenden Fassung und als örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im vorvergangenen Haushaltsjahr; Belastungen im Sinne des Buchstaben a sind die nicht durch Einzahlungen der Kontengruppe 62 gedeckten Auszahlungen der Kontengruppe 75 der Produktgruppe 316 sowie die nicht durch Einzahlungen der Kontengruppe 62 gedeckten Auszahlungen der Kontengruppe 75 der Produktgruppe 311 (Grundversorgung und Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch) nach dem Konten- und Produktrahmenplan, soweit hierauf ein Rechtsanspruch besteht, mit Ausnahme der Leistungen nach dem vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; die Erstattungen gemäß § 7 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463), BS 86-30, bleiben bei der Berechnung der Belastungen unberücksichtigt;

    2. b)

      aus der Gewährung von Leistungen und aus Kostenbeiträgen, Kostenbeteiligungen oder Kostenerstattungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, aus der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, bei der Eingliederungshilfe aus der Aufgabendurchführung durch die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 Abs. 1 AGSGB IX und der Heranziehung von großen kreisangehörigen Städten durch die Landkreise nach § 3 AGSGB IX sowie aus der Beteiligung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 6 AGSGB XII; Belastung im Sinne des Buchstaben b ist die Summe der Belastungen im vorvergangenen Jahr

      1. aa)

        aus der Gewährung von Leistungen und aus Kostenbeteiligungen oder Kostenerstattungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe der nicht durch Einzahlungen der Kontenart 626 gedeckten Auszahlungen der Kontenarten 751 und 752 der Produktgruppe 312 (Grundsicherung für Arbeitsuchende) nach dem Konten- und Produktrahmenplan, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht; die Erstattungen gemäß § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II) vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 331), BS 86-5, bleiben bei der Berechnung der Belastungen unberücksichtigt,

      2. bb)

        aus der Gewährung von Hilfen zur Erziehung oder entsprechender Kostenbeteiligungen oder Kostenerstattungen nach dem zweiten Kapitel, vierter Abschnitt, erster Unterabschnitt (§§ 27 und 29 bis 35) und zweiter Unterabschnitt (§ 35a), sowie entsprechenden Leistungen nach dem vierten Unterabschnitt (§§ 41 und 41a) des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe der nicht durch Einzahlungen der Kontenarten 621, 622, 624 und 625 gedeckten Auszahlungen der Kontenarten 755 und 756 der Produktgruppe 363 (Sonstige Leistungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe) nach dem Konten- und Produktrahmenplan, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht,

      3. cc)

        aus der Kostenbeteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte gemäß § 8 Abs. 2 AGSGB IX und aufgrund der Kostenerstattung gemäß § 8 Abs. 3 AGSGB IX in Höhe der nicht durch Einzahlungen der Kontengruppe 62 gedeckten Auszahlungen der Kontengruppe 75 der Produktgruppe 316 nach dem Konten- und Produktrahmenplan und

      4. dd)

        aus der Beteiligung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 6 AGSGB XII in Höhe der nicht durch Einzahlungen der Kontengruppe 62 gedeckten Auszahlungen der Kontengruppe 75 der Produktgruppe 311 (Grundversorgung und Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch) nach dem Konten- und Produktrahmenplan, soweit sich die Ein- und Auszahlungen aus der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 2 AGSGB XII ergeben.

  2. 2.

    Schulansatz

    Ein Nebenansatz wird den kommunalen Trägern von Grundschulen, Realschulen plus, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen und Förderschulen gewährt.

    Er beträgt

    a)bei Grundschulen, Realschulen plus, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen50 v. H. und
    b)bei Förderschulen150 v. H.

    der Schülerzahlen, multipliziert mit dem Faktor 2,0 in kreisfreien Städten, 3,3 in verbandsfreien Gemeinden, 12,0 in Ortsgemeinden, 6,0 in Landkreisen und 3,3 in Verbandsgemeinden. Maßgebend sind der Stand der Trägerschaft zu Beginn des Haushaltsjahres und die Schülerzahlen, die vom Statistischen Landesamt zum Beginn des laufenden Schuljahres ermittelt worden sind. Beim Wegfall der Schulträgerschaft zum Ende eines Schuljahres werden für den bisherigen Schulträger im betreffenden Haushaltsjahr nur 7/12 der maßgebenden Schülerzahlen in Ansatz gebracht. Bei Neuerrichtungen wird für den Schulträger im folgenden Haushaltsjahr die nach Satz 3 maßgebende Schülerzahl um 5/12 erhöht. Soweit Kosten des Gymnasiums durch den Landkreis erstattet werden (§ 78 Abs. 1 des Schulgesetzes), werden die Schülerzahlen im gleichen Verhältnis auf den Träger und den Landkreis aufgeteilt. Bei Schulverbänden (§ 76 Abs. 2 des Schulgesetzes) werden die Schülerinnen und Schüler nach ihrem Wohnort auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt, es sei denn, dass ausdrücklich eine andere Festlegung zur Verteilung der Kosten getroffen wurde. Bestehen bezüglich der in Satz 1 bezeichneten Schulen öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, so erfolgt die Aufteilung der Schülerinnen und Schüler nach der im Einzelfall vorgesehenen Kostenregelung. Satz 8 gilt nicht für Grundschulen. Wenn Schülerinnen oder Schüler berufsbildende Schulen oder Förderschulen eines anderen Schulträgers besuchen und hierfür Kostenerstattungen erfolgen, ist eine entsprechende Bereinigung der Schülerzahlen vorzunehmen; abweichend von Satz 3 sind hierfür die Schülerzahlen zu Beginn des vergangenen Schuljahres maßgebend. Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben und gemäß § 59 Abs. 4 des Schulgesetzes Grundschulen, Realschulen plus, Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen und berufsbildende Schulen besuchen, werden wie Schülerinnen und Schüler an Förderschulen gewichtet.

  3. 3.

    Ansatz für Kindertagesbetreuung

    Den kommunalen Gebietskörperschaften wird ein Nebenansatz zum Ausgleich der Kosten von Tageseinrichtungen im Sinne des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213, BS 216-7) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Der Nebenansatz wird berechnet, indem das Produkt aus der Anzahl der Kinder nach Satz 3 mit dem Faktor 4,8 in kreisfreien Städten, 1,4 in verbandsfreien Gemeinden, 2,0 in Ortsgemeinden, 7,0 in Landkreisen und 0,1 in Verbandsgemeinden gebildet wird. Maßgeblich ist die Anzahl der Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr zuzüglich der Anzahl der einzuschulenden Kinder, jeweils mit Hauptwohnsitz in der kommunalen Gebietskörperschaft.

  4. 4.

    Straßenansatz

    Der Ansatz wird aufgrund von Straßenmesszahlen verteilt. Die Straßenmesszahlen der kommunalen Baulastträger werden errechnet, indem die Straßenlänge nach dem Stand vom 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres wie folgt angesetzt wird:

    a)jeder erste Meter Kreisstraße eines Landkreises
     je Einwohner mit100 v. H.,
    b)jeder zweite Meter Kreisstraße eines Landkreises
     je Einwohner mit150 v. H.,
    c)jeder weitere Meter Kreisstraße eines Landkreises
     je Einwohner mit200 v. H.,
    d)jeder Meter Kreisstraße einer
     kreisfreien Stadt mit200 v. H. und
    e)jeder Meter Ortsdurchfahrt im Zuge von Bundesfernstraßen und Landesstraßen, die in der Baulast einer Gemeinde steht, mit250 v. H.

    Die Straßenmesszahlen werden mit dem Faktor 0,03 in kreisfreien Städten und 0,02 in Landkreisen multipliziert.