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§ 36 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LFAG – Festsetzung und Berichtigung

(1) Die Zuweisungen nach den §§ 13, 14 und 18 bis 20 sowie die Umlage nach § 30 werden durch das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium festgesetzt. Das Statistische Landesamt ermittelt die maßgebenden Bemessungsgrundlagen für die Zuweisungen nach den §§ 13, 14, 18 und 19 sowie für die Umlage nach § 30 und führt die Berechnung der genannten Zuweisungen und Umlage durch.

(2) Ein Bescheid über die Festsetzung einer der in Absatz 1 bezeichneten Zuweisungen und der Umlage nach § 30, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden. Die rückwirkende Berichtigung ist nur bis einschließlich des dritten vorausgegangenen Haushaltsjahres möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Anstelle der Berichtigung kann der Ausgleich bei der Festsetzung der Zuweisung oder der Umlage für das nächste Haushaltsjahr vorgenommen werden.