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§ 13 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs → Abschnitt 2 – Allgemeine Finanzzuweisungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LFAG – Schlüsselzuweisungen A

(1) Kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Ortsgemeinden erhalten aus der Gesamtschlüsselmasse nach § 11 vorweg Schlüsselzuweisungen nach Absatz 2 (Schlüsselzuweisungen A).

(2) Beträgt die nach § 17 je Einwohner errechnete Steuerkraftmesszahl weniger als 76 v. H. der in Euro je Einwohner errechneten landesdurchschnittlichen Steuerkraftmesszahl (Schwellenwert), so wird der Unterschiedsbetrag in Höhe von 90 v. H. als Schlüsselzuweisung A gezahlt.

(3) Die landesweite Summe der Schlüsselzuweisungen A ist auf höchstens 14 v. H. der Gesamtschlüsselmasse begrenzt (Höchstbetrag). Sofern die nach Absatz 2 berechneten Beträge den Höchstbetrag übersteigen, wird der Schwellenwert so weit gesenkt, dass der zur Verfügung stehende Höchstbetrag nicht mehr überschritten wird.