Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Teil 2 – Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs → Abschnitt 2 – Allgemeine Finanzzuweisungen
§ 13 LFAG – Schlüsselzuweisungen A
(1) Kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Ortsgemeinden erhalten aus der Gesamtschlüsselmasse nach § 11 vorweg Schlüsselzuweisungen nach Absatz 2 (Schlüsselzuweisungen A).
(2) Beträgt die nach § 17 je Einwohner errechnete Steuerkraftmesszahl weniger als 76 v. H. der in Euro je Einwohner errechneten landesdurchschnittlichen Steuerkraftmesszahl (Schwellenwert), so wird der Unterschiedsbetrag in Höhe von 90 v. H. als Schlüsselzuweisung A gezahlt.
(3) Die landesweite Summe der Schlüsselzuweisungen A ist auf höchstens 14 v. H. der Gesamtschlüsselmasse begrenzt (Höchstbetrag). Sofern die nach Absatz 2 berechneten Beträge den Höchstbetrag übersteigen, wird der Schwellenwert so weit gesenkt, dass der zur Verfügung stehende Höchstbetrag nicht mehr überschritten wird.