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§ 11 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs → Abschnitt 2 – Allgemeine Finanzzuweisungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LFAG – Gesamtschlüsselmasse

Die Schlüsselzuweisungen A und B (§§ 13 und 14) bilden zusammen die Gesamtschlüsselmasse. Sie wird im Landeshaushaltsplan festgesetzt und ergibt sich, indem die Beträge von der Finanzausgleichsmasse abgezogen werden, die im Landeshaushaltsplan für die allgemeinen Finanzzuweisungen nach § 10 Nr. 2 bis 9 und für die zweckgebundenen Finanzzuweisungen (§ 25) festgesetzt sind. Die Höhe der Gesamtschlüsselmasse wird für jedes Haushaltsjahr im Haushaltsplan des Landes ausgewiesen.