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§ 37 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LFAG – Abrundung, Zahlungen und Aufrechnung

(1) Die Zuweisungen und Umlagen sind auf einen vollen Betrag in Euro abzurunden.

(2) Die Zuweisungen nach den §§ 13, 14 und 18 bis 20 sowie die Umlagen nach den §§ 30 bis 33 sind in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die zuständige Kasse zu zahlen. Bis zur endgültigen Festsetzung der Zuweisungen und Umlagen richtet sich die Höhe der vierteljährlichen Abschlagszahlungen nach der Höhe des für das vorangegangene Haushaltsjahr festgesetzten Betrags.

(3) Die Zuweisungen für die Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden werden den Kreiskassen überwiesen. Diese haben die Zuweisungen unverzüglich weiterzuleiten.

(4) Das Land kann Zuweisungen nach diesem Gesetz nur gegen fällige öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen aufrechnen. Satz 1 gilt für Gemeindeverbände entsprechend.