WALDORF FROMMER: Amtsgericht Landshut – Pauschales Abstreiten der Täterschaft führt zur vollen Haftung des Anschlussinhabers

WALDORF FROMMER: Amtsgericht Landshut – Pauschales Abstreiten der Täterschaft führt zur vollen Haftung des Anschlussinhabers
29.03.2017157 Mal gelesen
Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Amtsgericht Landshut vom 17.03.2017, Az. 1 C 2094/16

Der vor dem Amtsgericht Landshut verklagte Anschlussinhaber erachtete die Rechtsverfolgung durch die Klägerin für unberechtigt, da er die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen habe und sich diese auch sonst nicht erklären könne. Die Ehefrau sowie die nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter hätten die Rechtsverletzung ebenfalls nicht begangen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung führte der Beklagte dann erstmals aus, dass es zweifelhaft sei, "ob die angegebenen IP-Adressen mit dem Download zu vereinbaren" seien.

Das Gericht erachtete diesen Einwand jedoch als verspätet, da er nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist schriftsätzlich vorgetragen wurde. Infolgedessen legte das Gericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte.

Daher greife die "tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten" ein. "Umstände, die diese Vermutung erschüttern könnten" seien von dem Beklagten hingegen "nicht nachgewiesen" worden, weshalb von dessen eigener Verantwortlichkeit auszugehen sei.

Das Amtsgericht ging weiter davon aus, dass die Klägerin ihren Schadensersatz "zulässigerweise im Wege der Lizenzanalogie" berechnen kann und verurteilte daher den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits.